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Sie können sich § 6c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten Organs des Energieversorgungsunternehmens sowie auf das Energieversorgungsunternehmen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt. 2Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. 3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen.
Ordnungsgeldvorschriften | Ordnungsgeldvorschriften | ||||
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t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften | t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften |
Ordnungsgeldvorschriften | Ordnungsgeldvorschriften | ||||
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n | 1 | (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des | n | 1 | (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs |
2 | Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz | 2 | sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses | ||
3 | 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten Organs des | 3 | und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach | ||
4 | Energieversorgungsunternehmens sowie auf das Energieversorgungsunternehmen | 4 | § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 | ||
5 | selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem | ||||
6 | nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a | ||||
7 | des Handelsgesetzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 | ||||
8 | Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des | 5 | Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des | ||
9 | Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 | 6 | Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 | ||
n | 10 | Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. § 329 des Handelsgesetzbuchs ist | n | 7 | Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt |
11 | entsprechend anzuwenden. | 8 | werden | ||
9 | 1. | ||||
10 | bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die | ||||
11 | Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; | ||||
12 | 2. | ||||
13 | bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des | ||||
14 | Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § | ||||
15 | 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; | ||||
16 | 3. | ||||
17 | bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, | ||||
18 | gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten | ||||
19 | Gesellschafter; | ||||
20 | 4. | ||||
21 | bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben | ||||
22 | wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. | ||||
23 | § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | ||||
12 | (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem | 24 | (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem | ||
13 | Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der | 25 | Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der | ||
t | 14 | ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen. | t | 26 | ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1. |
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