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Sie können sich § 6a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 1Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. 2Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
Verwendung von Informationen | Verwendung von Informationen | ||||
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t | 1 | Verwendung von Informationen | t | 1 | Verwendung von Informationen |
Verwendung von Informationen | Verwendung von Informationen | ||||
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f | 1 | (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen | f | 1 | (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen |
2 | haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, | 2 | haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, | ||
n | 3 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie | n | 3 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie |
4 | Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit | 4 | Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit | ||
5 | wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer | 5 | wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer | ||
6 | Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, | 6 | Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, | ||
n | 7 | Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, | n | 7 | Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, |
8 | gewahrt wird. | 8 | gewahrt wird. | ||
9 | (2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, | 9 | (2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, | ||
t | 10 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetreiber oder ein | t | 10 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder |
11 | Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, | 11 | ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen | ||
12 | die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies | 12 | offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, | ||
13 | in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, | 13 | dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen | ||
14 | dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des | 14 | insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber | ||
15 | Unternehmens vertraulich behandelt werden. | 15 | anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden. |
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