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Sie können sich § 6 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. 2Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. 3Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) 1Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. 3§ 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. 4Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechnung in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. 6Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) 1Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. 2Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung | Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung | ||||
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t | 1 | Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung | t | 1 | Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung |
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung | Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung | ||||
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f | 1 | Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich | f | 1 | Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich |
2 | selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im | 2 | selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im | ||
3 | Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten | 3 | Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten | ||
4 | Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von | 4 | Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von | ||
5 | Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des | 5 | Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des | ||
6 | Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die | 6 | Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die | ||
7 | Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der | 7 | Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der | ||
8 | Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e | 8 | Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e | ||
9 | sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im | 9 | sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im | ||
10 | Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen. | 10 | Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen. | ||
11 | (2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und | 11 | (2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und | ||
12 | operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder | 12 | operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder | ||
n | 13 | eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e | n | 13 | eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e |
14 | übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, | 14 | übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, | ||
15 | 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für | 15 | 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für | ||
16 | diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts | 16 | diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts | ||
17 | der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 | 17 | der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 | ||
18 | des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb | 18 | des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb | ||
19 | gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts | 19 | gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts | ||
20 | der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des | 20 | der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des | ||
21 | Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie | 21 | Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie | ||
22 | § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 | 22 | § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 | ||
23 | des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, | 23 | des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, | ||
n | 24 | sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31c | n | 24 | sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f |
25 | oder Betreibern von Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden | 25 | oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden | ||
26 | sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der | 26 | sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der | ||
27 | in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für | 27 | in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für | ||
28 | solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der | 28 | solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der | ||
29 | rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren | 29 | rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren | ||
30 | Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung | 30 | Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung | ||
31 | erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser | 31 | erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser | ||
32 | tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden | 32 | tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden | ||
33 | Sperrfrist unter _Besitzzeitanrechnung_ in die Rechtsstellung des Veräußerers | 33 | Sperrfrist unter _Besitzzeitanrechnung_ in die Rechtsstellung des Veräußerers | ||
34 | ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung | 34 | ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung | ||
35 | der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den | 35 | der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den | ||
36 | Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung). | 36 | Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung). | ||
37 | (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die | 37 | (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die | ||
38 | sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von | 38 | sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von | ||
t | 39 | Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 | t | 39 | Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § |
40 | Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer | 40 | 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer | ||
41 | befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend. | 41 | befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend. | ||
42 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine | 42 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine | ||
43 | rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen. | 43 | rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen. |
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