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Sie können sich § 5a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. 2Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. 2Satz 1 gilt nicht für Informationen über Energiederivate. 3Die Regulierungsbehörde stellt vor der Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her.
(3) Soweit sich aus dem
Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten | Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten | ||||
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t | 1 | Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten | t | 1 | Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten |
Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten | Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben | f | 1 | (1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben |
2 | die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und | 2 | die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und | ||
t | 3 | Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen | t | 3 | Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit Betreibern von |
4 | und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten | 4 | Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen | ||
5 | getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf | 5 | und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu | ||
6 | Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den | 6 | speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, | ||
7 | Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit | 7 | den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, | ||
8 | dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im | 8 | soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten | ||
9 | Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie | 9 | im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen | ||
10 | Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der | 10 | wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit | ||
11 | Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des | 11 | der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des | ||
12 | betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen | 12 | betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen | ||
13 | offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und | 13 | offenen Positionen und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und | ||
14 | Energiederivaten. | 14 | Energiederivaten. | ||
15 | (2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht | 15 | (2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht | ||
16 | personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich | 16 | personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich | ||
17 | sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen | 17 | sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen | ||
18 | preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über | 18 | preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über | ||
19 | Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der Veröffentlichung | 19 | Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der Veröffentlichung | ||
20 | das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her. | 20 | das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her. | ||
21 | (3) Soweit sich aus dem | 21 | (3) Soweit sich aus dem | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | Wertpapierhandelsgesetz, | 23 | Wertpapierhandelsgesetz, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der | 25 | den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der | ||
26 | Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des | 26 | Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des | ||
27 | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen | 27 | Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen | ||
28 | Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer | 28 | Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer | ||
29 | Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke | 29 | Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke | ||
30 | der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils | 30 | der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils | ||
31 | geltenden Fassung, oder | 31 | geltenden Fassung, oder | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung | 33 | handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung | ||
34 | ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das | 34 | ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das | ||
35 | Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß | 35 | Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß | ||
36 | Absatz 1 befreit. | 36 | Absatz 1 befreit. |
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