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(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
Zweck und Ziele des Gesetzes | Zweck und Ziele des Gesetzes | ||||
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t | 1 | Zweck und Ziele des Gesetzes | t | 1 | Zweck und Ziele des Gesetzes |
Zweck und Ziele des Gesetzes | Zweck und Ziele des Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, | f | 1 | (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, |
2 | verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene | 2 | verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene | ||
t | 3 | Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf | t | 3 | Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die |
4 | erneuerbaren Energien beruht. | 4 | zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht. | ||
5 | (2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den | 5 | (2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den | ||
6 | Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | 6 | Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | ||
7 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig | 7 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig | ||
8 | angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von | 8 | angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von | ||
9 | Energieversorgungsnetzen. | 9 | Energieversorgungsnetzen. | ||
10 | (3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des | 10 | (3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des | ||
11 | Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen | 11 | Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen | ||
12 | Energieversorgung. | 12 | Energieversorgung. | ||
13 | (4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen | 13 | (4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen | ||
14 | Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses | 14 | Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses | ||
15 | Gesetz insbesondere die Ziele, | 15 | Gesetz insbesondere die Ziele, | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche | 17 | die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche | ||
18 | Marktmechanismen zu stärken, | 18 | Marktmechanismen zu stärken, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den | 20 | den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den | ||
21 | Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, | 21 | Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und | 23 | dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und | ||
24 | Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und | 24 | Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und | ||
25 | flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die | 25 | flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die | ||
26 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu | 26 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu | ||
27 | gewährleisten, und | 27 | gewährleisten, und | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit | 29 | den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit | ||
30 | insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden | 30 | insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden | ||
31 | Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu | 31 | Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu | ||
32 | intensivieren. | 32 | intensivieren. |
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