Lade...
Lade...
Sie können sich § 118b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum |
2 | eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz |
(weggefallen) | Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 | ||
2 | Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder | ||||
3 | Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der | ||||
4 | Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat. | ||||
5 | (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn | ||||
6 | 1. | ||||
7 | der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die | ||||
8 | Batteriespeicheranlage | ||||
9 | a) | ||||
10 | notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in | ||||
11 | effizienter Weise nachkommen kann, | ||||
12 | b) | ||||
13 | neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, | ||||
14 | um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder | ||||
15 | zu verkaufen, | ||||
16 | 2. | ||||
17 | der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und | ||||
18 | diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und | ||||
19 | abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf | ||||
20 | das technische Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und | ||||
21 | a) | ||||
22 | der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1 zur | ||||
23 | Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten | ||||
24 | erteilt hat oder | ||||
25 | b) | ||||
26 | sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass | ||||
27 | dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht | ||||
28 | rechtzeitig erbringen kann, | ||||
29 | 3. | ||||
30 | die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren | ||||
31 | Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene | ||||
32 | Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die | ||||
33 | Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und | ||||
34 | endet, sobald das Problem durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 | ||||
35 | behoben werden kann. | ||||
36 | Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum | ||||
37 | der Batteriespeicheranlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der | ||||
38 | Batteriespeicheranlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die | ||||
39 | Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die | ||||
40 | Batteriespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde und der | ||||
41 | Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt ist. | ||||
42 | (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § | ||||
43 | 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des | ||||
44 | Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.