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Sie können sich § 44a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. 3Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. 2Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. 4Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | ||||
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t | 1 | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | t | 1 | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht |
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder | f | 1 | (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder |
2 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | 2 | von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den | ||
3 | Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer | 3 | Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer | ||
4 | Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen | 4 | Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen | ||
5 | erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden | 5 | erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden | ||
6 | (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise | 6 | (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise | ||
7 | vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer | 7 | vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer | ||
8 | bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige | 8 | bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige | ||
9 | Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des | 9 | Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des | ||
10 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. | 10 | Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. | ||
11 | (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von | 11 | (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von | ||
t | 12 | Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die | t | 12 | Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch |
13 | dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie | 13 | entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner | ||
14 | können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für | 14 | die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan | ||
15 | die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf | 15 | betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die | ||
16 | die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in | 16 | Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der | ||
17 | der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine | 17 | bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine | ||
18 | Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende | 18 | Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende | ||
19 | Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45. | 19 | Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45. | ||
20 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den | 20 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den | ||
21 | betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. | 21 | betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. |
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