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Sie können sich § 12c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. 2Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(2) 1Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. 2Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) 1Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. 2Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. 3Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. 4Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. 5Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(4) 1Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen. 2Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) 1Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. 2Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere berücksichtigt die Regulierungsbehörde, ob
Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | ||||
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t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die | t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die |
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des |
2 | Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie | 2 | Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie | ||
3 | kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber | 3 | kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber | ||
4 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die | 4 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die | ||
5 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der | 5 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der | ||
6 | Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen | 6 | Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen | ||
7 | Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan | 7 | Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan | ||
8 | mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, | 8 | mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, | ||
9 | konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der | 9 | konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der | ||
10 | Energieregulierungsbehörden. | 10 | Energieregulierungsbehörden. | ||
11 | (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die | 11 | (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die | ||
12 | Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des | 12 | Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des | ||
t | 13 | Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § | t | 13 | Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen |
14 | 17b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die | 14 | des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. | ||
15 | Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach | 15 | Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum | ||
16 | Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz | 16 | Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein | ||
17 | 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum | 17 | und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum | ||
18 | Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche | 18 | Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
19 | enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der | ||||
20 | Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des | ||||
19 | Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen | 21 | Küstenmeeres beschränken. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit | ||
20 | mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu | 22 | Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu | ||
21 | erforderlichen Informationen zur Verfügung. | 23 | erforderlichen Informationen zur Verfügung. | ||
22 | (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die | 24 | (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die | ||
23 | Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt | 25 | Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt | ||
24 | wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des | 26 | wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des | ||
25 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den | 27 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den | ||
26 | nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der | 28 | nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der | ||
27 | Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § | 29 | Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § | ||
28 | 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische | 30 | 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische | ||
29 | Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist | 31 | Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist | ||
30 | von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus | 32 | von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus | ||
31 | auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene | 33 | auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene | ||
32 | Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum | 34 | Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum | ||
33 | Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. | 35 | Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. | ||
34 | (4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter | 36 | (4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter | ||
35 | Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | 37 | Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | ||
36 | mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. | 38 | mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. | ||
37 | Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, | 39 | Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, | ||
38 | bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte | 40 | bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte | ||
39 | anfechtbar. | 41 | anfechtbar. | ||
40 | (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind | 42 | (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind | ||
41 | verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan | 43 | verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan | ||
42 | der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen. | 44 | der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen. | ||
43 | (6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung | 45 | (6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung | ||
44 | der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, | 46 | der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, | ||
45 | der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § | 47 | der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § | ||
46 | 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem | 48 | 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem | ||
47 | zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten | 49 | zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten | ||
48 | Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ | 50 | Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ | ||
49 | 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen | 51 | 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen | ||
50 | des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden. | 52 | des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden. | ||
51 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | 53 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | ||
52 | Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans | 54 | Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans | ||
53 | sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 | 55 | sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 | ||
54 | durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. | 56 | durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. | ||
55 | (8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im | 57 | (8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer für die Durchführung einer im | ||
56 | Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger verantwortlich | 58 | Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme als Vorhabenträger verantwortlich | ||
57 | ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, | 59 | ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, | ||
58 | die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und | 60 | die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und | ||
59 | umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere | 61 | umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere | ||
60 | berücksichtigt die Regulierungsbehörde, ob | 62 | berücksichtigt die Regulierungsbehörde, ob | ||
61 | 1. | 63 | 1. | ||
62 | ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem | 64 | ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem | ||
63 | Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist | 65 | Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist | ||
64 | und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll | 66 | und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll | ||
65 | oder | 67 | oder | ||
66 | 2. | 68 | 2. | ||
67 | durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch | 69 | durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder durch | ||
68 | eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese | 70 | eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger diese | ||
69 | Ziele besser erreicht werden können. | 71 | Ziele besser erreicht werden können. |
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