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Sie können sich § 10a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. 2Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) 1Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt sein. 2Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile durchführen. 2Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. 3Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen.
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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t | 1 | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des | t | 1 | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des |
2 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 2 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers |
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, | f | 1 | (1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, |
2 | technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung | 2 | technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung | ||
3 | der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich | 3 | der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich | ||
4 | sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder | 4 | sind. Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder | ||
5 | vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den | 5 | vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den | ||
6 | Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des | 6 | Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des | ||
7 | Transportnetzes, zu sein. | 7 | Transportnetzes, zu sein. | ||
8 | (2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, | 8 | (2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, | ||
9 | darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten | 9 | darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten | ||
10 | Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt | 10 | Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften angestellt | ||
11 | sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | 11 | sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||
12 | an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal | 12 | an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal | ||
13 | integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen | 13 | integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen | ||
14 | Transportnetzbetreiber sind unzulässig. | 14 | Transportnetzbetreiber sind unzulässig. | ||
15 | (3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner | 15 | (3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner | ||
16 | Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder | 16 | Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder | ||
17 | in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen | 17 | in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen | ||
18 | Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für | 18 | Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für | ||
19 | das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen | 19 | das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen | ||
20 | Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit | 20 | Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes | 22 | die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes | ||
23 | diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen | 23 | diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen | ||
24 | Erzeugung, Gewinnung und Lieferung weder eingeschränkt, verzerrt oder | 24 | Erzeugung, Gewinnung und Lieferung weder eingeschränkt, verzerrt oder | ||
25 | unterbunden wird; | 25 | unterbunden wird; | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch | 27 | die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch | ||
28 | den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte | 28 | den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte | ||
29 | Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser | 29 | Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser | ||
30 | geprüft wurden und | 30 | geprüft wurden und | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen | 32 | die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen | ||
33 | gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der | 33 | gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der | ||
34 | Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder | 34 | Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder | ||
35 | Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren | 35 | Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren | ||
36 | Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, | 36 | Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, | ||
37 | Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren. | 37 | Wettbewerber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren. | ||
38 | Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt. | 38 | Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt. | ||
39 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass | 39 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass | ||
40 | hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner | 40 | hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner | ||
41 | Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal | 41 | Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal | ||
42 | integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner | 42 | integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner | ||
43 | Tochterunternehmen ausgeschlossen ist. | 43 | Tochterunternehmen ausgeschlossen ist. | ||
44 | (5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von | 44 | (5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von | ||
45 | Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten | 45 | Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten | ||
46 | Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der | 46 | Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese Anwendungen der | ||
47 | Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des | 47 | Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des | ||
48 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | 48 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | ||
49 | Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige | 49 | Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige | ||
50 | Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der | 50 | Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der | ||
51 | Informationstechnologie mit anderen Teilen des vertikal integrierten | 51 | Informationstechnologie mit anderen Teilen des vertikal integrierten | ||
52 | Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur | 52 | Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur | ||
53 | 1. | 53 | 1. | ||
54 | befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen | 54 | befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen | ||
55 | Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und | 55 | Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und | ||
56 | 2. | 56 | 2. | ||
57 | wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben. | 57 | wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben. | ||
58 | Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte | 58 | Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte | ||
59 | Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf | 59 | Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf | ||
60 | Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der | 60 | Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der | ||
61 | Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des | 61 | Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des | ||
62 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | 62 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten | ||
63 | Energieversorgungsunternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder | 63 | Energieversorgungsunternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder | ||
64 | externen Auftragnehmern zusammenarbeiten. | 64 | externen Auftragnehmern zusammenarbeiten. | ||
65 | (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal | 65 | (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal | ||
66 | integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von | 66 | integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von | ||
67 | Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von | 67 | Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von | ||
68 | Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen. | 68 | Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen. | ||
69 | (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen | 69 | (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen | ||
t | 70 | _Abschlussprüfen_ als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim | t | 70 | _Abschlussprüfern_ als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim |
71 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile | 71 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile | ||
72 | durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten | 72 | durchführen. Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten | ||
73 | Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des | 73 | Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des | ||
74 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des | 74 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des | ||
75 | Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal | 75 | Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal | ||
76 | integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Der | 76 | integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Der | ||
77 | Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des | 77 | Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des | ||
78 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich | 78 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich | ||
79 | sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem | 79 | sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem | ||
80 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen. | 80 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen. |
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