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Marktstammdatenregister | Marktstammdatenregister | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches |
2 | Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das | 2 | Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das | ||
3 | Marktstammdatenregister dient dazu, | 3 | Marktstammdatenregister dient dazu, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur | 5 | die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur | ||
6 | Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im | 6 | Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im | ||
7 | Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden | 7 | Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden | ||
8 | zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern, | 8 | zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 10 | den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher Meldepflichten zu verringern | n | 10 | den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern und |
11 | und | 11 | 2a. | ||
12 | die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür | ||||
13 | insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf | ||||
14 | Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine | ||||
15 | einheitliche Datenbasis zu stellen, | ||||
12 | 3. | 16 | 3. | ||
13 | die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der | 17 | die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der | ||
14 | Öffentlichkeit transparent darzustellen. | 18 | Öffentlichkeit transparent darzustellen. | ||
n | n | 19 | Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass | ||
20 | das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den | ||||
21 | Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht. | ||||
15 | (2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen | 22 | (2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen | ||
16 | und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: | 23 | und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: | ||
17 | 1. | 24 | 1. | ||
18 | in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über | 25 | in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über | ||
19 | a) | 26 | a) | ||
20 | Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren | 27 | Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren | ||
21 | Betreiber, | 28 | Betreiber, | ||
22 | b) | 29 | b) | ||
23 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und | 30 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und | ||
24 | c) | 31 | c) | ||
25 | Bilanzkreisverantwortliche und | 32 | Bilanzkreisverantwortliche und | ||
26 | 2. | 33 | 2. | ||
27 | in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über | 34 | in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über | ||
28 | a) | 35 | a) | ||
29 | Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber, | 36 | Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber, | ||
30 | b) | 37 | b) | ||
31 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | 38 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | ||
32 | c) | 39 | c) | ||
33 | Marktgebietsverantwortliche und | 40 | Marktgebietsverantwortliche und | ||
34 | d) | 41 | d) | ||
35 | Bilanzkreisverantwortliche. | 42 | Bilanzkreisverantwortliche. | ||
36 | (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des | 43 | (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des | ||
37 | Marktstammdatenregisters | 44 | Marktstammdatenregisters | ||
38 | 1. | 45 | 1. | ||
39 | europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, | 46 | europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, | ||
40 | des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie | 47 | des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie | ||
41 | 2. | 48 | 2. | ||
42 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur | 49 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur | ||
43 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar | 50 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar | ||
44 | a) | 51 | a) | ||
45 | unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des | 52 | unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des | ||
46 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | 53 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | ||
47 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | 54 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | ||
48 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L | 55 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L | ||
49 | 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) | 56 | 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) | ||
50 | in der jeweils geltenden Fassung und | 57 | in der jeweils geltenden Fassung und | ||
51 | b) | 58 | b) | ||
52 | unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des | 59 | unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des | ||
53 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. | 60 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. | ||
54 | (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f | 61 | (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f | ||
55 | Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum | 62 | Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum | ||
56 | Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten | 63 | Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten | ||
57 | Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im | 64 | Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im | ||
58 | Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in | 65 | Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in | ||
59 | Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher | 66 | Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher | ||
60 | Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken | 67 | Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken | ||
61 | benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit | 68 | benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit | ||
62 | 1. | 69 | 1. | ||
63 | die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf | 70 | die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf | ||
64 | das Marktstammdatenregister gewährleistet sind, | 71 | das Marktstammdatenregister gewährleistet sind, | ||
65 | 2. | 72 | 2. | ||
66 | nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung | 73 | nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung | ||
67 | erforderlich ist und | 74 | erforderlich ist und | ||
68 | 3. | 75 | 3. | ||
69 | die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f | 76 | die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f | ||
70 | vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind. | 77 | vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind. | ||
71 | (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen | 78 | (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen | ||
72 | 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen | 79 | 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen | ||
73 | Interesse wahr. | 80 | Interesse wahr. | ||
t | 74 | (6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer | t | 81 | (6) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. |
75 | Rechtsverordnung nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene | 82 | Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und | ||
76 | Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Betrieb genommene Anlagen und deren | 83 | Fortschritt des Marktstammdatenregisters. Im Bericht ist insbesondere | ||
77 | Betreiber zur späteren Speicherung im Markstammdatenregister zu übermitteln. | 84 | darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt | ||
78 | Die Bundesnetzagentur darf hierbei ein bestimmtes Datenformat vorgeben; | 85 | wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung | ||
79 | zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit kann die | 86 | von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die | ||
80 | Bundesnetzagentur ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes | 87 | Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen | ||
81 | Verschlüsselungsverfahren bestimmen. | 88 | und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit | ||
89 | getroffen wurden. |
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