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Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse | ||||
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t | 1 | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte | t | 1 | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse |
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse | ||||
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n | 1 | Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen | n | 1 | (1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur |
2 | bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der | 2 | schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der | ||
3 | Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere | 3 | Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der | 5 | vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der | ||
6 | Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird | 6 | Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird | ||
7 | oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf | 7 | oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf | ||
8 | die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein | 8 | die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein | ||
9 | bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist, | 9 | bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, | 11 | Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, | ||
12 | sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist. | 12 | sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist. | ||
t | t | 13 | (2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund | ||
14 | für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
15 | Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die | ||||
16 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, | ||||
17 | die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||||
18 | erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend | ||||
19 | ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||||
20 | sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der | ||||
21 | Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage | ||||
22 | der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung | ||||
23 | ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch | ||||
24 | geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes | ||||
25 | 1. | ||||
26 | rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der | ||||
27 | bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen oder | ||||
28 | darin enthaltener Kostenpositionen abgezogen wird oder | ||||
29 | 2. | ||||
30 | vorrangig zur Deckung in der Rechtsverordnung näher bestimmter, | ||||
31 | tatsächlicher Kostenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist. |
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