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Weitere Verordnungsermächtigungen | Weitere Verordnungsermächtigungen | ||||
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t | 1 | Weitere Verordnungsermächtigungen | t | 1 | Weitere Verordnungsermächtigungen |
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung | f | 1 | (1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung |
2 | und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 6 | 2 | und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz 6 | ||
3 | Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit | 3 | Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit | ||
4 | Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen | 4 | Zustimmung des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen | ||
5 | bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- | 5 | bestimmten Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- | ||
6 | und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf | 6 | und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf | ||
7 | der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der | 7 | der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der | ||
8 | Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können | 8 | Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung können | ||
9 | insbesondere Regelungen getroffen werden | 9 | insbesondere Regelungen getroffen werden | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | 11 | zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | ||
12 | zuschaltbaren Lasten, | 12 | zuschaltbaren Lasten, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem | 14 | zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem | ||
15 | Ausschreibungsverfahren berechtigt, | 15 | Ausschreibungsverfahren berechtigt, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung, | 17 | zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und | 19 | zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare | 21 | für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare | ||
22 | Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach | 22 | Lasten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach | ||
23 | dieser Rechtsverordnung. | 23 | dieser Rechtsverordnung. | ||
24 | Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder | 24 | Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder | ||
25 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich | 25 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich | ||
26 | der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von | 26 | der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von | ||
27 | Übertragungsnetzen auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Regelungen | 27 | Übertragungsnetzen auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Regelungen | ||
28 | für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der | 28 | für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der | ||
29 | Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden. | 29 | Pflichten nach dieser Rechtsverordnung vorgesehen werden. | ||
30 | (2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch | 30 | (2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch | ||
31 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen | 31 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen | ||
32 | nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote | 32 | nach § 13 Absatz 6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote | ||
33 | wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund | 33 | wiederholend oder für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund | ||
34 | der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder | 34 | der Ausschreibungen eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder | ||
35 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder | 35 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder | ||
36 | Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung | 36 | Zuschaltleistung von jeweils 3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung | ||
37 | bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages | 37 | bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages | ||
38 | gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des | 38 | gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des | ||
39 | Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als | 39 | Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag als erteilt. Als | ||
40 | wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine | 40 | wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten, für die eine | ||
41 | Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen | 41 | Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen | ||
42 | nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren | 42 | nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren | ||
43 | Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und | 43 | Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und | ||
44 | zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung | 44 | zuschaltbare Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung | ||
45 | von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können | 45 | von 5 Megawatt innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können | ||
46 | und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des | 46 | und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||
47 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In | 47 | Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In | ||
48 | der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden | 48 | der Rechtsverordnung können auch näher geregelt werden | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | 50 | die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder | ||
51 | zuschaltbaren Lasten, | 51 | zuschaltbaren Lasten, | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und | 53 | die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und | ||
54 | Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten, | 54 | Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren Lasten, | ||
55 | 3. | 55 | 3. | ||
56 | Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, | 56 | Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn | 58 | die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn | ||
59 | der Sätze 3 und 4, | 59 | der Sätze 3 und 4, | ||
60 | 5. | 60 | 5. | ||
61 | Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der | 61 | Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der | ||
62 | Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 62 | Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||
63 | über die Anwendung der Verordnung und | 63 | über die Anwendung der Verordnung und | ||
64 | 6. | 64 | 6. | ||
65 | die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung. | 65 | die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung. | ||
66 | Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im | 66 | Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im | ||
67 | Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder | 67 | Zusammenhang mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder | ||
68 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die | 68 | Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die | ||
69 | Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich | 69 | Betreiber von Übertragungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung monatlich | ||
70 | untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ | 70 | untereinander aus, ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ | ||
71 | 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden | 71 | 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden | ||
72 | Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die | 72 | Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwicklung regelt die | ||
73 | Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei | 73 | Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei | ||
74 | auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur durch | 74 | auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur durch | ||
75 | Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über | 75 | Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über | ||
76 | 1. | 76 | 1. | ||
77 | Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung | 77 | Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung | ||
78 | der Umlage nach Satz 6, | 78 | der Umlage nach Satz 6, | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung, | 80 | die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung, | ||
81 | 3. | 81 | 3. | ||
82 | die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und | 82 | die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und | ||
83 | 4. | 83 | 4. | ||
84 | die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz. | 84 | die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz. | ||
85 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht | 85 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht | ||
86 | der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, | 86 | der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, | ||
87 | 1. | 87 | 1. | ||
88 | Bestimmungen zu treffen | 88 | Bestimmungen zu treffen | ||
89 | a) | 89 | a) | ||
90 | zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b | 90 | zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b | ||
91 | Absatz 4 und 5, | 91 | Absatz 4 und 5, | ||
92 | b) | 92 | b) | ||
93 | zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § | 93 | zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach § | ||
94 | 13b Absatz 2 Satz 2, | 94 | 13b Absatz 2 Satz 2, | ||
95 | c) | 95 | c) | ||
96 | zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang | 96 | zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang | ||
97 | mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c, | 97 | mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c, | ||
98 | d) | 98 | d) | ||
99 | zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder | 99 | zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder | ||
100 | Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 | 100 | Speicherung elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 | ||
101 | und 5, | 101 | und 5, | ||
102 | e) | 102 | e) | ||
103 | zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § | 103 | zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von § | ||
104 | 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen | 104 | 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen | ||
105 | von Erzeugungsanlagen nach § 13c sowie | 105 | von Erzeugungsanlagen nach § 13c sowie | ||
106 | f) | 106 | f) | ||
107 | zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2, | 107 | zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2, | ||
108 | 2. | 108 | 2. | ||
109 | Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur | 109 | Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur | ||
110 | Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der | 110 | Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der | ||
111 | Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | 111 | Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||
112 | Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, | 112 | Elektrizitätsversorgungssystems, zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, | ||
113 | zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der | 113 | zu den Anforderungen an diese Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der | ||
114 | Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen | 114 | Netzreserve; hierbei können für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen | ||
115 | auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden, | 115 | auch regionale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden, | ||
116 | 3. | 116 | 3. | ||
117 | Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, | 117 | Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen, | ||
t | 118 | insbesondere Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des | t | 118 | insbesondere Regelungen für die Auswahl der geeigneten KWK-Anlagen festzulegen. |
119 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen in | ||||
120 | einem bestimmten Umfang zu verpflichten und Regelungen für die Auswahl der | ||||
121 | geeigneten KWK-Anlagen festzulegen. | ||||
122 | (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur | 119 | (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur | ||
123 | Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des | 120 | Kompetenzen übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des | ||
124 | erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen | 121 | erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen | ||
125 | Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten | 122 | Präqualifikationsbedingungen für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten | ||
126 | Beschaffungsprozess. | 123 | Beschaffungsprozess. | ||
127 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | 124 | (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
128 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von | 125 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von | ||
129 | bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der | 126 | bis zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der | ||
130 | Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und | 127 | Braunkohlewirtschaft nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und | ||
131 | soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der | 128 | soweit das zur Erreichung der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der | ||
132 | Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 | 129 | Braunkohlewirtschaft von 12,5 Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 | ||
133 | erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt | 130 | erforderlich ist. Durch die Regelungen der Verordnung muss sichergestellt | ||
134 | werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid | 131 | werden, dass die zusätzliche Einsparung von 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid | ||
135 | im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber | 132 | im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht wird, die Betreiber gemeinsam aber | ||
136 | insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr | 133 | insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr | ||
137 | 2020 einsparen müssen. | 134 | 2020 einsparen müssen. |
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