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Geschlossene Verteilernetze | Geschlossene Verteilernetze | ||||
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t | 1 | Geschlossene Verteilernetze | t | 1 | Geschlossene Verteilernetze |
Geschlossene Verteilernetze | Geschlossene Verteilernetze | ||||
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t | 1 | (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 | t | 1 | (1) § 12h, § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a |
2 | Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines geschlossenen | 2 | und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines | ||
3 | Verteilernetzes keine Anwendung. | 3 | geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung. | ||
4 | (2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie | 4 | (2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie | ||
5 | zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch | 5 | zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch | ||
6 | begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in | 6 | begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in | ||
7 | dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, | 7 | dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, | ||
8 | wenn | 8 | wenn | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes | 10 | die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes | ||
11 | aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind | 11 | aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind | ||
12 | oder | 12 | oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber | 14 | mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber | ||
15 | oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der | 15 | oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der | ||
16 | Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über | 16 | Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über | ||
17 | künftige Anteile sind zu berücksichtigen. | 17 | künftige Anteile sind zu berücksichtigen. | ||
18 | Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den | 18 | Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den | ||
19 | Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine | 19 | Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine | ||
20 | geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein | 20 | geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein | ||
21 | Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder | 21 | Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder | ||
22 | Betreiber des Netzes unterhalten. | 22 | Betreiber des Netzes unterhalten. | ||
23 | (3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss | 23 | (3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss | ||
24 | folgende Angaben enthalten: | 24 | folgende Angaben enthalten: | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, | 26 | Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 | 28 | Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27 Absatz 2 | ||
29 | der Gasnetzentgeltverordnung, | 29 | der Gasnetzentgeltverordnung, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Anzahl der versorgten Haushaltskunden, | 31 | Anzahl der versorgten Haushaltskunden, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder | 33 | vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder | ||
34 | dem das Verteilernetz angeschlossen ist, | 34 | dem das Verteilernetz angeschlossen ist, | ||
35 | 5. | 35 | 5. | ||
36 | weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt. | 36 | weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt. | ||
37 | Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung | 37 | Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung | ||
38 | der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. | 38 | der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz. | ||
39 | (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine | 39 | (4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine | ||
40 | Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet | 40 | Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet | ||
41 | insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der | 41 | insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der | ||
42 | Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber | 42 | Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber | ||
43 | des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der | 43 | des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der | ||
44 | Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an | 44 | Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an | ||
45 | das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der | 45 | das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der | ||
46 | allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere | 46 | allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere | ||
47 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder | 47 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder | ||
48 | Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 | 48 | Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 | ||
49 | und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung. | 49 | und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung. |
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