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Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung |
Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz | f | 1 | (1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz |
2 | einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren | 2 | einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren | ||
3 | Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen | 3 | Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch erforderlichen | ||
4 | Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen | 4 | Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen | ||
5 | technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte | 5 | technischen Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte | ||
6 | auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. | 6 | auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden bis einschließlich 31. | ||
7 | Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets | 7 | Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets | ||
8 | umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind | 8 | umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind | ||
9 | diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom | 9 | diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom | ||
10 | Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der | 10 | Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der | ||
11 | Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der | 11 | Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der | ||
12 | Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen | 12 | Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von Gasversorgungsnetzen | ||
13 | haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer | 13 | haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin zwei Jahre vorher auf ihrer | ||
14 | Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer | 14 | Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen Anschlussnehmer | ||
15 | entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den | 15 | entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils auch auf den | ||
16 | Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen. | 16 | Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen. | ||
17 | (2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich | 17 | (2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich | ||
18 | bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen | 18 | bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen | ||
19 | Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen | 19 | Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen | ||
20 | Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die | 20 | Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die | ||
21 | Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | 21 | Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||
22 | darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, | 22 | darüber treffen, in welchem Umfang technische Anpassungen der Netzanschlüsse, | ||
23 | Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 23 | Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
24 | sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem | 24 | sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem | ||
25 | Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der | 25 | Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der | ||
26 | Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu | 26 | Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu | ||
27 | führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde | 27 | führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde | ||
28 | festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden. | 28 | festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden. | ||
29 | (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines | 29 | (3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines | ||
30 | Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des | 30 | Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des | ||
31 | Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der | 31 | Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der | ||
32 | Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber | 32 | Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber | ||
33 | dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät | 33 | dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät | ||
34 | angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser | 34 | angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser | ||
35 | Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem | 35 | Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem | ||
36 | Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des | 36 | Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des | ||
37 | Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. | 37 | Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt. | ||
38 | Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der | 38 | Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der | ||
39 | Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des | 39 | Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des | ||
40 | Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 | 40 | Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 | ||
41 | und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für | 41 | und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für | ||
42 | Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 42 | Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
43 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung | 43 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung | ||
44 | das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch | 44 | das Nähere zu darüber hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch | ||
45 | nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das | 45 | nicht anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das | ||
46 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 | 46 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 6 | ||
47 | durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die | 47 | durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die | ||
t | 48 | Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten nach § 10 Absatz 1 in | t | 48 | Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des |
49 | Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. | 49 | Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) bleiben | ||
50 | I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 | 50 | unberührt. | ||
51 | (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben unberührt. | ||||
52 | (4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter | 51 | (4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter | ||
53 | des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu | 52 | des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu | ||
54 | gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen | 53 | gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen | ||
55 | erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber | 54 | erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber | ||
56 | vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche | 55 | vorab zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann durch schriftliche | ||
57 | Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang | 56 | Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang | ||
58 | am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor | 57 | am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor | ||
59 | dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist | 58 | dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist | ||
60 | anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich | 59 | anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich | ||
61 | entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge | 60 | entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge | ||
62 | zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während | 61 | zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während | ||
63 | der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange | 62 | der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange | ||
64 | Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der | 63 | Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der | ||
65 | Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, | 64 | Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, | ||
66 | nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes | 65 | nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes | ||
67 | berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. | 66 | berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung zu verweigern. | ||
68 | Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der | 67 | Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung des Anschlusses und der | ||
69 | Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung | 68 | Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung | ||
70 | entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | 69 | entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
71 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. | 70 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt. |
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