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Monitoring der Versorgungssicherheit | Monitoring der Versorgungssicherheit | ||||
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t | 1 | Monitoring der Versorgungssicherheit | t | 1 | Monitoring der Versorgungssicherheit |
Monitoring der Versorgungssicherheit | Monitoring der Versorgungssicherheit | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium | n | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt fortlaufend ein |
2 | für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der | ||||
3 | Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis | 2 | Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Hierbei | ||
4 | 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des | 3 | hat es die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b sowie | ||
5 | Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die | 4 | nach den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind | ||
5 | entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den | ||||
6 | Absätzen 3 und 4 berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und | ||||
6 | nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen. | 7 | Energie die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen. | ||
7 | (2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas | 8 | (2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas | ||
8 | insbesondere | 9 | insbesondere | ||
9 | 1. | 10 | 1. | ||
10 | das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem | 11 | das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem | ||
11 | deutschen Markt und auf dem internationalen Markt, | 12 | deutschen Markt und auf dem internationalen Markt, | ||
12 | 2. | 13 | 2. | ||
13 | bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche | 14 | bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche | ||
14 | Produktionskapazitäten und Transportleitungen, | 15 | Produktionskapazitäten und Transportleitungen, | ||
15 | 3. | 16 | 3. | ||
16 | die erwartete Nachfrageentwicklung, | 17 | die erwartete Nachfrageentwicklung, | ||
17 | 4. | 18 | 4. | ||
18 | die Qualität und den Umfang der Netzwartung, | 19 | die Qualität und den Umfang der Netzwartung, | ||
19 | 5. | 20 | 5. | ||
20 | eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- | 21 | eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz- | ||
21 | und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | 22 | und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||
22 | Gasversorgungssystems, | 23 | Gasversorgungssystems, | ||
23 | 6. | 24 | 6. | ||
24 | Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von | 25 | Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von | ||
25 | Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie | 26 | Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie | ||
26 | 7. | 27 | 7. | ||
27 | das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität | 28 | das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität | ||
28 | und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn | 29 | und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn | ||
29 | Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. | 30 | Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. | ||
30 | (3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit | 31 | (3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit | ||
31 | Elektrizität insbesondere | 32 | Elektrizität insbesondere | ||
32 | 1. | 33 | 1. | ||
33 | das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den | 34 | das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den | ||
34 | europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik | 35 | europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik | ||
35 | Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes, | 36 | Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes, | ||
36 | 2. | 37 | 2. | ||
37 | bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten | 38 | bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten | ||
38 | unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d | 39 | unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach § 13d | ||
n | 39 | sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e und Anlagen zur Speicherung von | n | 40 | sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e, |
40 | elektrischer Energie, | ||||
41 | 3. | 41 | 3. | ||
n | 42 | bestehende Verbindungsleitungen sowie in der Planung oder im Bau befindliche | n | 42 | bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen zur Speicherung von elektrischer |
43 | Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und | 43 | Energie sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich der | ||
44 | zum Bundesbedarfsplangesetz genannten Vorhaben, | 44 | in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz | ||
45 | genannten Vorhaben, | ||||
45 | 4. | 46 | 4. | ||
46 | die erwartete Nachfrageentwicklung, | 47 | die erwartete Nachfrageentwicklung, | ||
47 | 5. | 48 | 5. | ||
48 | die Qualität und den Umfang der Netzwartung, | 49 | die Qualität und den Umfang der Netzwartung, | ||
49 | 6. | 50 | 6. | ||
50 | eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von | 51 | eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von | ||
51 | Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der | 52 | Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der | ||
52 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems | 53 | Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems | ||
53 | einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve | 54 | einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve | ||
54 | nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und | 55 | nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e und | ||
55 | 7. | 56 | 7. | ||
56 | Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von | 57 | Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von | ||
57 | Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. | 58 | Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. | ||
58 | Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei | 59 | Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei | ||
59 | erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und | 60 | erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und | ||
60 | künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur | 61 | künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur | ||
61 | Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis | 62 | Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis | ||
62 | von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche | 63 | von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche | ||
63 | Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen | 64 | Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen | ||
64 | dargestellt werden. | 65 | dargestellt werden. | ||
n | 65 | (4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den | n | 66 | (4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die Messung und die Bewertung der |
66 | Berichten nach § 63 integriert dargestellt. | 67 | Versorgungssicherheit. Das Monitoring erfolgt auf Basis von | ||
67 | (4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz | ||||
68 | 3 erfolgt auf Basis von | ||||
69 | 1. | 68 | 1. | ||
70 | Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen | 69 | Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen | ||
71 | Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als | 70 | Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als | ||
72 | Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie | 71 | Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie | ||
73 | 2. | 72 | 2. | ||
74 | Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung | 73 | Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung | ||
75 | und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der | 74 | und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der | ||
76 | Versorgungssicherheit erfolgt. | 75 | Versorgungssicherheit erfolgt. | ||
t | 77 | Die Messung der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Satz 1 erfolgt | t | 76 | Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sollen |
78 | auf Grundlage wahrscheinlichkeitsbasierter Analysen. Die Anforderungen der | 77 | wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen vorgenommen werden. Das Bundesministerium | ||
79 | Verordnung (EU) 2019/943, insbesondere nach den Artikeln 23 und 24 für | 78 | für Wirtschaft und Energie wirkt auf eine Abstimmung mit den an das Gebiet der | ||
80 | Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen, sind einzuhalten. Die | 79 | Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
81 | Analysen nach Satz 2 erfolgen nach dem Stand der Wissenschaft. Sie erfolgen | 80 | sowie mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen | ||
82 | insbesondere auf Basis eines integrierten Investitions- und Einsatzmodells, | 81 | und dem Königreich Schweden im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und ein | ||
83 | das wettbewerbliches Marktverhalten und Preisbildung auf dem deutschen und | 82 | gemeinsames Verständnis zur Messung und Bewertung der Versorgungssicherheit | ||
84 | europäischen Strommarkt abbildet; dabei sind auch kritische historische | 83 | nach Satz 1 sowie auf einen gemeinsamen Versorgungssicherheitsbericht nach § | ||
85 | Wetter- und Lastjahre, ungeplante Kraftwerksausfälle sowie zeitliche und | 84 | 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin. | ||
86 | technische Restriktionen beim Kraftwerkszubau zu berücksichtigen. | ||||
87 | (4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf | ||||
88 | die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die | ||||
89 | Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der | ||||
90 | Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und | ||||
91 | längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des | ||||
92 | Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 | ||||
93 | erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige | ||||
94 | Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des | ||||
95 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese | ||||
96 | vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit | ||||
97 | netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a | ||||
98 | beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für | ||||
99 | Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die | ||||
100 | Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor. | ||||
101 | (5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von | 85 | (5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die | ||
102 | Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 86 | Regulierungsbehörde sowie die Betreiber von Übertragungsnetzen regelmäßig bei | ||
103 | regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die | 87 | allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde | ||
104 | Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für | 88 | übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die | ||
105 | Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und | 89 | bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und Bewertung der | ||
106 | Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das | 90 | Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das Bundesministerium für | ||
107 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich | 91 | Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich der | ||
108 | der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und | 92 | unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und | ||
109 | Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten | 93 | Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten | ||
110 | gewährleistet ist. | 94 | gewährleistet ist. |
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