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Berichterstattung | Berichterstattung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den | f | 1 | (1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den |
2 | Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus | 2 | Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus | ||
3 | ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor | 3 | ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor | ||
4 | (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das | 4 | (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das | ||
5 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, | 5 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, | ||
6 | 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71. | 6 | 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71. | ||
n | 7 | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum | n | 7 | (2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2021 und dann |
8 | 31. Juli 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden | 8 | mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte: | ||
9 | Berichte: | ||||
10 | 1. | 9 | 1. | ||
11 | einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im | 10 | einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im | ||
12 | Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie | 11 | Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie | ||
13 | 2. | 12 | 2. | ||
14 | einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im | 13 | einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im | ||
15 | Bereich der Versorgung mit Elektrizität. | 14 | Bereich der Versorgung mit Elektrizität. | ||
t | t | 15 | Zusätzlich zu den Berichten nach Satz 1 veröffentlicht das Bundesministerium | ||
16 | für Wirtschaft und Energie einmalig zum 31. Oktober 2020 eine Abschätzung der | ||||
17 | Angemessenheit der Ressourcen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) | ||||
18 | 2019/943. Diese Analyse ist ab 2021 in den Bericht nach Satz 1 Nummer 2 zu | ||||
16 | In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der | 19 | integrieren. In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem | ||
17 | Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen | 20 | Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante | ||
18 | aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt das Bundesministerium für | 21 | Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt die | ||
19 | Wirtschaft und Energie jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung | 22 | Bundesnetzagentur jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der | ||
20 | der Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für | 23 | Versorgungssicherheit in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für | ||
21 | Wirtschaft und Energie übermittelt die Berichte nach Satz 1 jeweils | 24 | Wirtschaft und Energie stellt zu den Berichten nach Satz 1 Einvernehmen | ||
22 | unverzüglich an die Europäische Kommission. | 25 | innerhalb der Bundesregierung her. Die Bundesregierung veröffentlicht die | ||
26 | Berichte der Bundesnetzagentur nach Satz 1 und legt dem Bundestag erstmals zum | ||||
27 | 31. Dezember 2021 und dann mindestens alle vier Jahre Handlungsempfehlungen | ||||
28 | vor. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Berichte nach Satz 1 nach | ||||
29 | Veröffentlichung durch die Bundesregierung jeweils unverzüglich an die | ||||
30 | Europäische Kommission. | ||||
23 | (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht | 31 | (2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht | ||
24 | jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer | 32 | jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer | ||
25 | des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j | 33 | des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j | ||
26 | sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die | 34 | sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die | ||
27 | Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür | 35 | Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür | ||
28 | entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2020 umfasst der Bericht auch auf | 36 | entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2020 umfasst der Bericht auch auf | ||
29 | Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und | 37 | Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und | ||
30 | Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h | 38 | Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach § 13h | ||
31 | einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. Das | 39 | einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. Das | ||
32 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert in dem zum 31. Dezember | 40 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert in dem zum 31. Dezember | ||
33 | 2022 zu veröffentlichenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der Regelungen | 41 | 2022 zu veröffentlichenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung der Regelungen | ||
34 | nach Satz 1 und der Netzreserveverordnung über den 31. Dezember 2023 hinaus | 42 | nach Satz 1 und der Netzreserveverordnung über den 31. Dezember 2023 hinaus | ||
35 | zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | 43 | zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | ||
36 | Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig ist. | 44 | Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig ist. | ||
37 | (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre | 45 | (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre | ||
38 | Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit | 46 | Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit | ||
39 | wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring- | 47 | wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring- | ||
40 | Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen | 48 | Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der Europäischen | ||
41 | Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den | 49 | Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vor. In den | ||
42 | Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der | 50 | Bericht ist der vom Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der | ||
43 | Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen | 51 | Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen | ||
44 | sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § | 52 | sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § | ||
45 | 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen | 53 | 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen | ||
46 | Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und | 54 | Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und | ||
47 | Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums | 55 | Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums | ||
48 | für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen. | 56 | für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen. | ||
49 | (3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, bis | 57 | (3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, bis | ||
50 | zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der | 58 | zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage der | ||
51 | Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 | 59 | Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 | ||
52 | Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, | 60 | Absatz 1a jeweils einen Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, | ||
53 | die die Mindesterzeugung in den letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst | 61 | die die Mindesterzeugung in den letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst | ||
54 | haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien | 62 | haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien | ||
55 | durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die | 63 | durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht über die | ||
56 | Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige | 64 | Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die zukünftige | ||
57 | Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen. | 65 | Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen. | ||
58 | (4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer | 66 | (4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer | ||
59 | Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden | 67 | Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden | ||
60 | Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen | 68 | Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen | ||
61 | beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz | 69 | beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz | ||
62 | personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. | 70 | personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt. | ||
63 | (4a) (weggefallen) | 71 | (4a) (weggefallen) | ||
64 | (5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle | 72 | (5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle | ||
65 | drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte | 73 | drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte | ||
66 | Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus | 74 | Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus | ||
67 | Ländern außerhalb der Europäischen Union. | 75 | Ländern außerhalb der Europäischen Union. |
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