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Monitoring und ergänzende Informationen | Monitoring und ergänzende Informationen | ||||
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t | 1 | Monitoring und ergänzende Informationen | t | 1 | Monitoring und ergänzende Informationen |
Monitoring und ergänzende Informationen | Monitoring und ergänzende Informationen | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem |
t | 2 | Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring | t | 2 | Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz sowie zur |
3 | durch über | 3 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. | ||
4 | August 2020 (BGBl. I S. 1818), ein Monitoring durch über | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
5 | die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; | 6 | die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten; | ||
6 | dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den | 7 | dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den | ||
7 | Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht; | 8 | Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht; | ||
8 | 2. | 9 | 2. | ||
9 | die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen | 10 | die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen | ||
10 | Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen; | 11 | Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen; | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und | 13 | die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und | ||
13 | Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt | 14 | Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt | ||
14 | wird; | 15 | wird; | ||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, | 17 | die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, | ||
17 | Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die | 18 | Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die | ||
18 | Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter | 19 | Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter | ||
19 | Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten | 20 | Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten | ||
20 | als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln; | 21 | als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln; | ||
21 | 5. | 22 | 5. | ||
22 | die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen | 23 | die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen | ||
23 | innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; | 24 | innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; | ||
24 | 6. | 25 | 6. | ||
25 | die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger | 26 | die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger | ||
26 | unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen | 27 | unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen | ||
27 | Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der | 28 | Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der | ||
28 | dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; | 29 | dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung; | ||
29 | 7. | 30 | 7. | ||
30 | die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und | 31 | die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und | ||
31 | insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem | 32 | insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem | ||
32 | Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der | 33 | Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der | ||
33 | Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen, sowie | 34 | Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu Speicheranlagen zu ermöglichen, sowie | ||
34 | die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der | 35 | die Netzzugangsbedingungen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der | ||
35 | Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in | 36 | Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in | ||
36 | Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit | 37 | Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit | ||
37 | umgelegten Kosten; | 38 | umgelegten Kosten; | ||
38 | 8. | 39 | 8. | ||
39 | den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und | 40 | den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und | ||
40 | Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; | 41 | Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; | ||
41 | 9. | 42 | 9. | ||
42 | die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42; | 43 | die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42; | ||
43 | 10. | 44 | 10. | ||
44 | Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, | 45 | Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, | ||
45 | Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der | 46 | Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der | ||
46 | Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, | 47 | Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, | ||
47 | Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von | 48 | Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von | ||
48 | Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, | 49 | Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, | ||
49 | Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die | 50 | Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die | ||
50 | Dienstleistungsqualität der Netze; | 51 | Dienstleistungsqualität der Netze; | ||
51 | 11. | 52 | 11. | ||
52 | den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die | 53 | den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die | ||
53 | Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur | 54 | Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur | ||
54 | Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die | 55 | Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die | ||
55 | Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, | 56 | Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, | ||
56 | die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den | 57 | die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den | ||
57 | voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer | 58 | voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer | ||
58 | Nennleistung von mehr als 10 Megawatt; | 59 | Nennleistung von mehr als 10 Megawatt; | ||
59 | 12. | 60 | 12. | ||
60 | den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die | 61 | den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die | ||
61 | Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und | 62 | Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und | ||
62 | Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe | 63 | Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe | ||
63 | nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde, | 64 | nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde, | ||
64 | 13. | 65 | 13. | ||
65 | die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber | 66 | die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber | ||
66 | von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die | 67 | von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die | ||
67 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende | 68 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende | ||
68 | Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat. | 69 | Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen hat. | ||
69 | (1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 | 70 | (1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 | ||
70 | Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob | 71 | Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob | ||
71 | eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von | 72 | eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von | ||
72 | Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | 73 | Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie | ||
73 | ergänzende Informationen erheben, insbesondere | 74 | ergänzende Informationen erheben, insbesondere | ||
74 | 1. | 75 | 1. | ||
75 | Betriebskenndaten der Anlagen sowie | 76 | Betriebskenndaten der Anlagen sowie | ||
76 | 2. | 77 | 2. | ||
77 | Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger | 78 | Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger | ||
78 | Verdienstmöglichkeiten. | 79 | Verdienstmöglichkeiten. | ||
79 | (2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden | 80 | (2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der ergänzenden | ||
80 | Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend. | 81 | Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend. |
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