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Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | ||||
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t | 1 | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | t | 1 | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken |
Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | Stilllegung von Braunkohlekraftwerken | ||||
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f | 1 | (1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen | f | 1 | (1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen |
2 | Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten | 2 | Klimaschutzziele müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten | ||
3 | Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die | 3 | Kalendertag vorläufig stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die | ||
4 | Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern: | 4 | Kohlendioxidemissionen im Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus, | 6 | bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bis zum 1. Oktober 2017: | 8 | bis zum 1. Oktober 2017: | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und | 10 | Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf, | 12 | Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | bis zum 1. Oktober 2018: | 14 | bis zum 1. Oktober 2018: | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | Block E des Kraftwerks Niederaußem, | 16 | Block E des Kraftwerks Niederaußem, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | Block F des Kraftwerks Niederaußem und | 18 | Block F des Kraftwerks Niederaußem und | ||
19 | c) | 19 | c) | ||
20 | Block F des Kraftwerks Jänschwalde, | 20 | Block F des Kraftwerks Jänschwalde, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | bis zum 1. Oktober 2019: | 22 | bis zum 1. Oktober 2019: | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | Block C des Kraftwerks Neurath und | 24 | Block C des Kraftwerks Neurath und | ||
25 | b) | 25 | b) | ||
26 | Block E des Kraftwerks Jänschwalde. | 26 | Block E des Kraftwerks Jänschwalde. | ||
27 | Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten | 27 | Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten | ||
28 | Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der | 28 | Kalendertag für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der | ||
29 | vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden. | 29 | vier Jahre müssen sie endgültig stillgelegt werden. | ||
30 | (2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 | 30 | (2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 | ||
31 | genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für | 31 | genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für | ||
32 | Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz | 32 | Anforderungen der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz | ||
33 | 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung | 33 | 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung zur Verfügung | ||
34 | (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von | 34 | (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von | ||
35 | Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen | 35 | Übertragungsnetzen die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen | ||
36 | Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. | 36 | Vorgaben nach Absatz 3 Satz 1 anfordern. | ||
37 | (3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der | 37 | (3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der | ||
38 | stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden | 38 | stillzulegenden Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden | ||
39 | Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | 39 | Anlagen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den | 41 | die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den | ||
42 | zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden | 42 | zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden | ||
43 | betriebsbereit sein und | 43 | betriebsbereit sein und | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer | 45 | die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer | ||
46 | Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines | 46 | Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines | ||
47 | Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und | 47 | Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und | ||
48 | innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden | 48 | innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden | ||
49 | können. | 49 | können. | ||
50 | Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber | 50 | Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber | ||
51 | eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, | 51 | eines Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, | ||
52 | dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 | 52 | dass ihre stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 | ||
53 | erfüllen. | 53 | erfüllen. | ||
54 | (4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden | 54 | (4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden | ||
55 | Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall | 55 | Anlagen Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall | ||
56 | eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten | 56 | eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten | ||
57 | Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen | 57 | Probestarts erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen | ||
58 | die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren | 58 | die aus den stillzulegenden Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren | ||
59 | Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten | 59 | Bilanzkreisen führen, dürfen die Strommengen aber nicht auf den Strommärkten | ||
60 | veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die | 60 | veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen informieren die | ||
61 | Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die | 61 | Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise über die | ||
62 | Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage. | 62 | Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden Anlage. | ||
63 | (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die | 63 | (5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die | ||
64 | Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach | 64 | Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach | ||
65 | Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der | 65 | Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der | ||
66 | stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft | 66 | stillzulegenden Anlage in den Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft | ||
67 | erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe | 67 | erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe | ||
68 | der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der | 68 | der Vergütung für jede stillzulegende Anlage ergibt sich aus der Formel in der | ||
69 | Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung | 69 | Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung | ||
70 | durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden | 70 | durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nicht innerhalb von 288 Stunden | ||
71 | ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht | 71 | ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 betriebsbereit ist oder nicht | ||
72 | innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte | 72 | innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die angeforderte | ||
73 | Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die | 73 | Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist, verringert sich die | ||
74 | Vergütung für die stillzulegende Anlage | 74 | Vergütung für die stillzulegende Anlage | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus | 76 | auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus | ||
77 | arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, | 77 | arbeitsschutz- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, | ||
78 | oder | 78 | oder | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die | 80 | um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die | ||
81 | Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. | 81 | Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden. | ||
82 | Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der | 82 | Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der | ||
83 | Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die | 83 | Sicherheitsbereitschaft vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die | ||
84 | Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen | 84 | Vergütung ebenfalls ab dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen | ||
85 | wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines | 85 | wieder erfüllt werden können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines | ||
86 | Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. | 86 | Übertragungsnetzes abgestimmte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. | ||
87 | Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden | 87 | Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden den Betreibern der stillzulegenden | ||
88 | Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder | 88 | Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 5 die im Fall einer Vorwarnung oder | ||
89 | der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes | 89 | der Anforderung zur Einspeisung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes | ||
90 | oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet. | 90 | oder im Fall eines Probestarts entstehenden Erzeugungsauslagen erstattet. | ||
91 | (6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit | 91 | (6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit | ||
92 | Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt | 92 | Ablauf des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt | ||
93 | werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines | 93 | werden, wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines | ||
94 | Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der | 94 | Übertragungsnetzes spätestens ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der | ||
95 | Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der | 95 | Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten Anlage erhält nach der | ||
96 | vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung | 96 | vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige Abschlussvergütung | ||
97 | nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird | 97 | nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung wird | ||
98 | pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die | 98 | pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für die | ||
99 | stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet | 99 | stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet | ||
100 | wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag | 100 | wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag | ||
101 | des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit | 101 | des Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit | ||
102 | endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der | 102 | endgültig stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der | ||
103 | Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem | 103 | Sicherheitsbereitschaft dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem | ||
104 | Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen | 104 | Aufwand erfüllen kann; in diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen | ||
105 | Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende | 105 | Stilllegung der Vergütungsanspruch nach Absatz 5 für diese stillzulegende | ||
106 | Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung. | 106 | Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem Fall keine Anwendung. | ||
107 | (7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die | 107 | (7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die | ||
108 | Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage | 108 | Bundesnetzagentur festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage | ||
109 | hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen | 109 | hat gegen den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes einen | ||
110 | Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die | 110 | Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Höhe. Die | ||
111 | Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, | 111 | Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im Voraus gezahlt, | ||
112 | zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung | 112 | zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige Abrechnung | ||
113 | eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. | 113 | eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens zum 1. | ||
114 | Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 | 114 | Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 | ||
115 | Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines | 115 | Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines | ||
116 | Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres | 116 | Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres | ||
117 | gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des | 117 | gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des | ||
118 | ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden | 118 | ersten Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden | ||
119 | Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen | 119 | Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen | ||
120 | Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die | 120 | Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die | ||
121 | Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, | 121 | Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, | ||
122 | im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der | 122 | im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der | ||
123 | Stromnetzzugangsverordnung ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen | 123 | Stromnetzzugangsverordnung ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen | ||
124 | die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der | 124 | die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der | ||
125 | entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit | 125 | entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit | ||
126 | Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft | 126 | Ausnahme der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft | ||
127 | nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der | 127 | nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der | ||
128 | Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 | 128 | Anreizregulierungsverordnung. Im Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 5 und 6 | ||
129 | entsprechend anzuwenden. | 129 | entsprechend anzuwenden. | ||
130 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im | 130 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im | ||
131 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | 131 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare | ||
132 | Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen | 132 | Sicherheit bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen | ||
133 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart | 133 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart | ||
134 | werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass | 134 | werden. Sofern bei der Überprüfung zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass | ||
135 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen | 135 | durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen | ||
136 | Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt | 136 | Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020 zusätzlich eingespart werden, legt | ||
137 | jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in | 137 | jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 in | ||
138 | Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen | 138 | Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen | ||
139 | Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab | 139 | Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen er beginnend ab | ||
140 | dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die | 140 | dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen wird. Die | ||
141 | zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen | 141 | zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen müssen | ||
142 | insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der | 142 | insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der | ||
143 | stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 | 143 | stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 | ||
144 | zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den | 144 | zusätzlich eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den | ||
145 | Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als | 145 | Einsparungen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als | ||
146 | insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine | 146 | insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine | ||
147 | Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung | 147 | Einigung zu den zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung | ||
148 | nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere | 148 | nach Anhörung der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere | ||
149 | Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen. | 149 | Maßnahmen zur Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen. | ||
t | t | 150 | (9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeugungsanlagen, die auf | ||
151 | Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des | ||||
152 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine Sicherheitsbereitschaft überführt | ||||
153 | werden, entsprechend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeugungsanlagen | ||||
154 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Kalendertag für die vorläufige und | ||||
155 | endgültige Stilllegung aus der Anlage 2 des | ||||
156 | Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5 ist auf diese | ||||
157 | Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Vergütung | ||||
158 | abweichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der Formel in Anlage 2 bestimmt | ||||
159 | wird. Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ | ||||
160 | 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, dass eine Überführung von | ||||
161 | Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. | ||||
162 | Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich | ||||
163 | noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbereitschaft befinden, bis | ||||
164 | zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt. |
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