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Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung |
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb | f | 1 | (1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb |
2 | der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen | 2 | der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen | ||
3 | insbesondere Bestimmungen enthalten über | 3 | insbesondere Bestimmungen enthalten über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und | 5 | die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und | ||
6 | Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, | 6 | Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste, | 8 | zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die Zahlungsweise, | 10 | die Zahlungsweise, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich | 12 | Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich | ||
13 | vereinbarter Leistungen, | 13 | vereinbarter Leistungen, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, | 15 | den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, | ||
16 | 6. | 16 | 6. | ||
17 | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und | 17 | die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und | ||
18 | Wartungsentgelte erhältlich sind, | 18 | Wartungsentgelte erhältlich sind, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf | 20 | Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf | ||
21 | Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, | 21 | Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, | ||
22 | einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden | 22 | einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden | ||
23 | Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des | 23 | Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, über die Verpflichtung des | ||
24 | Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über die Kontaktdaten | 24 | Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie über die Kontaktdaten | ||
25 | des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und | 25 | des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und | ||
26 | Gas. | 26 | Gas. | ||
27 | Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes | 27 | Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes | ||
28 | zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. | 28 | zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt. | ||
29 | (2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene | 29 | (2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene | ||
30 | Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss | 30 | Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss | ||
31 | sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem | 31 | sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem | ||
32 | durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der | 32 | durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der | ||
33 | Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies | 33 | Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies | ||
t | 34 | angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der | t | 34 | angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn |
35 | Lieferung fällig. | 35 | der Lieferung fällig. | ||
36 | (3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch | 36 | (3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch | ||
37 | vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und | 37 | vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und | ||
38 | verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen | 38 | verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen | ||
39 | und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die | 39 | und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die | ||
40 | Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne | 40 | Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne | ||
41 | Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. | 41 | Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. | ||
42 | (4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu | 42 | (4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu | ||
43 | ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial | 43 | ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial | ||
44 | sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach | 44 | sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach | ||
45 | Absatz 1 Satz 2 anzugeben. | 45 | Absatz 1 Satz 2 anzugeben. | ||
46 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | 46 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit | ||
47 | dem _Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz_ durch | 47 | dem _Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz_ durch | ||
48 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die | 48 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die | ||
49 | Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung | 49 | Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung | ||
50 | treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere | 50 | treffen, die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere | ||
51 | Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der | 51 | Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der | ||
52 | Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. | 52 | Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. | ||
53 | Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die | 53 | Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die | ||
54 | jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie | 54 | jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie | ||
55 | 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten. | 55 | 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten. |
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