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Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet | f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über | 3 | AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über | ||
4 | die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des | 4 | die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des | ||
5 | Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, | 5 | Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, | ||
6 | 1a. | 6 | 1a. | ||
7 | Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | 7 | Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | ||
8 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | 8 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | ||
9 | eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer | 9 | eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer | ||
10 | Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf | 10 | Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf | ||
11 | einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, | 11 | einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, | ||
12 | 1b. | 12 | 1b. | ||
13 | AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur | 13 | AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur | ||
14 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | 14 | Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und | ||
15 | Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, | 15 | Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, | ||
16 | 1c. | 16 | 1c. | ||
17 | Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | 17 | Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | ||
18 | Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz | 18 | Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz | ||
19 | insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, | 19 | insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, | ||
20 | 1d. | 20 | 1d. | ||
21 | Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines | 21 | Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines | ||
22 | Netzbetreibers entnommen werden kann, | 22 | Netzbetreibers entnommen werden kann, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische | 24 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische | ||
25 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 25 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
26 | Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder | 26 | Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder | ||
27 | Elektrizitätsverteilernetzen sind, | 27 | Elektrizitätsverteilernetzen sind, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische | 29 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische | ||
30 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 30 | Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
31 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität | 31 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität | ||
32 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 32 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
33 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | 33 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
34 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 34 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von | 36 | Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von | ||
37 | Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, | 37 | Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder | 39 | Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder | ||
40 | Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer | 40 | Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer | ||
41 | europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, | 41 | europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, | ||
42 | oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige | 42 | oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige | ||
43 | Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der | 43 | Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der | ||
44 | Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die | 44 | Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die | ||
45 | Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, | 45 | Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das | 47 | das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das | ||
48 | deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein | 48 | deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein | ||
49 | vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder | 49 | vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen | 51 | das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen | ||
52 | aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, | 52 | aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können, | ||
53 | 6. | 53 | 6. | ||
54 | Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder | 54 | Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder | ||
55 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 55 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
56 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas | 56 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas | ||
57 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, | 57 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, | ||
58 | 7. | 58 | 7. | ||
59 | Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | 59 | Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
60 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 60 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
61 | Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, | 61 | Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder | 63 | Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
64 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 64 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
65 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas | 65 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas | ||
66 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 66 | wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
67 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | 67 | erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
68 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 68 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
69 | 9. | 69 | 9. | ||
70 | Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | 70 | Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich | ||
71 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | 71 | unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die | ||
72 | die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und | 72 | die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und | ||
73 | Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer | 73 | Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer | ||
74 | LNG-Anlage verantwortlich sind, | 74 | LNG-Anlage verantwortlich sind, | ||
75 | 9a. | 75 | 9a. | ||
76 | Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, | 76 | Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, | ||
77 | die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, | 77 | die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, | ||
78 | wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch | 78 | wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch | ||
79 | Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische | 79 | Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische | ||
80 | Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere | 80 | Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere | ||
81 | Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des | 81 | Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des | ||
82 | Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, | 82 | Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, | ||
83 | Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb | 83 | Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb | ||
84 | eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende | 84 | eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende | ||
85 | Anlage, | 85 | Anlage, | ||
86 | 10. | 86 | 10. | ||
87 | Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | 87 | Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder | ||
88 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 88 | rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
89 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität | 89 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität | ||
90 | wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | 90 | wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie | ||
91 | erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet | 91 | erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet | ||
92 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | 92 | und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, | ||
93 | 10a. | 93 | 10a. | ||
94 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen | 94 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen | ||
95 | 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH | 95 | 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH | ||
96 | sowie ihre Rechtsnachfolger, | 96 | sowie ihre Rechtsnachfolger, | ||
97 | 10b. | 97 | 10b. | ||
98 | Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die | 98 | Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die | ||
99 | Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und | 99 | Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und | ||
100 | verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den | 100 | verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den | ||
101 | Ausbau des Wasserstoffnetzes, | 101 | Ausbau des Wasserstoffnetzes, | ||
102 | 10c. | 102 | 10c. | ||
103 | Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen | 103 | Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen | ||
104 | oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | 104 | oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines | ||
105 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff | 105 | Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff | ||
106 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich | 106 | wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich | ||
107 | sind, | 107 | sind, | ||
108 | 10d. | 108 | 10d. | ||
109 | Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die | 109 | Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die | ||
110 | Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, | 110 | Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, | ||
111 | Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu | 111 | Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu | ||
112 | minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, | 112 | minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, | ||
113 | 10e. | 113 | 10e. | ||
114 | Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und | 114 | Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und | ||
115 | Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, | 115 | Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, | ||
116 | 10f. | 116 | 10f. | ||
117 | BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie | 117 | BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie | ||
118 | Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch | 118 | Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch | ||
119 | erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur | 119 | erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur | ||
120 | Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich | 120 | Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich | ||
121 | weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie | 121 | weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie | ||
122 | 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, | 122 | 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, | ||
123 | 10g. | 123 | 10g. | ||
124 | Datenformateine für die elektronische Weiterverarbeitung oder | 124 | Datenformateine für die elektronische Weiterverarbeitung oder | ||
125 | Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die | 125 | Veröffentlichung geeignete und standardisierte Formatvorgabe für die | ||
126 | Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält, | 126 | Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält, | ||
127 | 11. | 127 | 11. | ||
128 | dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene | 128 | dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene | ||
129 | verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, | 129 | verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, | ||
130 | 12. | 130 | 12. | ||
131 | Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem | 131 | Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem | ||
132 | einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger | 132 | einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger | ||
133 | und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung | 133 | und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung | ||
134 | mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder | 134 | mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder | ||
135 | eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner | 135 | eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner | ||
136 | Kunden, | 136 | Kunden, | ||
137 | 13. | 137 | 13. | ||
138 | EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des | 138 | EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des | ||
139 | Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, | 139 | Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, | ||
140 | 13a. | 140 | 13a. | ||
141 | Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | 141 | Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in | ||
142 | Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines | 142 | Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines | ||
143 | Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, | 143 | Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, | ||
144 | 13b. | 144 | 13b. | ||
145 | Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz | 145 | Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz | ||
146 | oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, | 146 | oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, | ||
147 | Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, | 147 | Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, | ||
148 | 14. | 148 | 14. | ||
149 | EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen | 149 | EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen | ||
150 | Energieversorgung verwendet werden, | 150 | Energieversorgung verwendet werden, | ||
151 | 15. | 151 | 15. | ||
152 | EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe | 152 | EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe | ||
153 | von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, | 153 | von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, | ||
154 | dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der | 154 | dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der | ||
155 | Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, | 155 | Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, | ||
156 | 15a. | 156 | 15a. | ||
157 | Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der | 157 | Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der | ||
158 | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April | 158 | Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April | ||
159 | 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG | 159 | 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG | ||
160 | und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments | 160 | und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments | ||
161 | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 | 161 | und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 | ||
162 | vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden | 162 | vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden | ||
163 | Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität | 163 | Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität | ||
164 | oder Gas bezogen ist, | 164 | oder Gas bezogen ist, | ||
165 | 15b. | 165 | 15b. | ||
166 | EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses | 166 | EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses | ||
167 | zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von | 167 | zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von | ||
168 | Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, | 168 | Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, | ||
169 | 15c. | 169 | 15c. | ||
170 | EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant, | 170 | EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant, | ||
171 | 15d. | 171 | 15d. | ||
172 | EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die | 172 | EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die | ||
173 | endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den | 173 | endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den | ||
174 | ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie | 174 | ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie | ||
175 | in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre | 175 | in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre | ||
176 | anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer | 176 | anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer | ||
177 | Energieträger erfolgt, | 177 | Energieträger erfolgt, | ||
178 | 16. | 178 | 16. | ||
179 | EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze | 179 | EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze | ||
180 | über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von | 180 | über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von | ||
181 | Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses | 181 | Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses | ||
182 | Gesetzes Wasserstoffnetze, | 182 | Gesetzes Wasserstoffnetze, | ||
183 | 17. | 183 | 17. | ||
184 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, | 184 | Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, | ||
185 | die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung | 185 | die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung | ||
186 | nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der | 186 | nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der | ||
187 | Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, | 187 | Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, | ||
188 | sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, | 188 | sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, | ||
189 | 18. | 189 | 18. | ||
190 | Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die | 190 | Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die | ||
191 | Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem | 191 | Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem | ||
192 | Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb | 192 | Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb | ||
193 | einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung | 193 | einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung | ||
194 | macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, | 194 | macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, | ||
195 | 18a. | 195 | 18a. | ||
196 | Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität | 196 | Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität | ||
197 | oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, | 197 | oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, | ||
198 | 18b. | 198 | 18b. | ||
199 | ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers | 199 | ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers | ||
200 | aus den Netzentgelten, | 200 | aus den Netzentgelten, | ||
201 | 18c. | 201 | 18c. | ||
202 | erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare- | 202 | erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare- | ||
203 | Energien-Gesetzes, | 203 | Energien-Gesetzes, | ||
204 | 18d. | 204 | 18d. | ||
205 | ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, | 205 | ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, | ||
206 | 18e. | 206 | 18e. | ||
207 | europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen | 207 | europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen | ||
208 | Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, | 208 | Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, | ||
209 | 19. | 209 | 19. | ||
210 | Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit | 210 | Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit | ||
211 | Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu | 211 | Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu | ||
212 | ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, | 212 | ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, | ||
213 | 19a. | 213 | 19a. | ||
214 | GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in | 214 | GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in | ||
215 | ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch | 215 | ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch | ||
216 | Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das | 216 | Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das | ||
217 | durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | 217 | durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende | ||
218 | Methanisierung hergestellt worden ist, | 218 | Methanisierung hergestellt worden ist, | ||
219 | 19b. | 219 | 19b. | ||
220 | Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit | 220 | Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit | ||
221 | ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von | 221 | ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von | ||
222 | Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | 222 | Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | ||
223 | 19c. | 223 | 19c. | ||
224 | Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm | 224 | Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm | ||
225 | betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken | 225 | betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken | ||
226 | genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine | 226 | genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine | ||
227 | Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die | 227 | Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die | ||
228 | ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | 228 | ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben | ||
229 | vorbehalten sind, | 229 | vorbehalten sind, | ||
230 | 19d. | 230 | 19d. | ||
231 | Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem | 231 | Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem | ||
232 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des | 232 | Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des | ||
233 | Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, | 233 | Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, | ||
234 | 20. | 234 | 20. | ||
235 | Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen | 235 | Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen | ||
236 | oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und | 236 | oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und | ||
237 | zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren | 237 | zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren | ||
238 | Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben | 238 | Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben | ||
239 | werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten | 239 | werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten | ||
240 | genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche | 240 | genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche | ||
241 | Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten | 241 | Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten | ||
242 | verwendet werden, | 242 | verwendet werden, | ||
243 | 20a. | 243 | 20a. | ||
t | t | 244 | Gebäudeüberdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, | ||
245 | die von Menschen betreten werden können, | ||||
246 | 20b. | ||||
247 | Gebäudestromanlageeine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude | ||||
248 | oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist, und aus solarer | ||||
249 | Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch | ||||
250 | teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags nach | ||||
251 | § 42b Absatz 1 verbraucht wird, | ||||
252 | 20c. | ||||
244 | grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen | 253 | grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen | ||
245 | zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter | 254 | zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter | ||
246 | bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen | 255 | bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen | ||
247 | Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der | 256 | Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der | ||
248 | Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck | 257 | Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck | ||
249 | dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, | 258 | dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, | ||
250 | 21. | 259 | 21. | ||
251 | Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern | 260 | Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern | ||
252 | von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und | 261 | von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und | ||
253 | Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder | 262 | Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder | ||
254 | außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, | 263 | außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, | ||
255 | 21a. | 264 | 21a. | ||
256 | H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | 265 | H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | ||
257 | H-Gas, | 266 | H-Gas, | ||
258 | 22. | 267 | 22. | ||
259 | HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den | 268 | HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den | ||
260 | Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 | 269 | Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 | ||
261 | Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, | 270 | Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, | ||
262 | landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, | 271 | landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, | ||
263 | 23. | 272 | 23. | ||
264 | Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder | 273 | Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder | ||
265 | Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den | 274 | Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den | ||
266 | Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG- | 275 | Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG- | ||
267 | Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich | 276 | Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich | ||
268 | Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die | 277 | Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die | ||
269 | ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer | 278 | ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer | ||
270 | Aufgaben vorbehalten sind, | 279 | Aufgaben vorbehalten sind, | ||
271 | 23a. | 280 | 23a. | ||
272 | Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt | 281 | Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt | ||
273 | und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht | 282 | und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht | ||
274 | überschreitet, | 283 | überschreitet, | ||
275 | 24. | 284 | 24. | ||
276 | KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, | 285 | KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, | ||
277 | 24a. | 286 | 24a. | ||
278 | KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, | 287 | KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie, | ||
279 | a) | 288 | a) | ||
280 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der | 289 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der | ||
281 | durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 | 290 | durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 | ||
282 | 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen | 291 | 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen | ||
283 | nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind, | 292 | nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind, | ||
284 | b) | 293 | b) | ||
285 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | 294 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | ||
286 | sind, | 295 | sind, | ||
287 | c) | 296 | c) | ||
288 | für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | 297 | für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei | ||
289 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und | 298 | der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und | ||
290 | d) | 299 | d) | ||
291 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im | 300 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im | ||
292 | Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten | 301 | Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten | ||
293 | diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | 302 | diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, | ||
294 | 24b. | 303 | 24b. | ||
295 | Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von | 304 | Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von | ||
296 | Energie, | 305 | Energie, | ||
297 | a) | 306 | a) | ||
298 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden oder | 307 | die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden oder | ||
299 | bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen | 308 | bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen | ||
300 | Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich | 309 | Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich | ||
301 | 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 310 | 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
302 | angebunden sind, | 311 | angebunden sind, | ||
303 | b) | 312 | b) | ||
304 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | 313 | mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden | ||
305 | sind, | 314 | sind, | ||
306 | c) | 315 | c) | ||
307 | fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb | 316 | fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb | ||
308 | des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast | 317 | des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast | ||
309 | ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein | 318 | ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein | ||
310 | Energieversorgungsnetz dienen und | 319 | Energieversorgungsnetz dienen und | ||
311 | d) | 320 | d) | ||
312 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen | 321 | jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen | ||
313 | Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des | 322 | Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des | ||
314 | Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt | 323 | Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt | ||
315 | werden, | 324 | werden, | ||
316 | 24c. | 325 | 24c. | ||
317 | L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | 326 | L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit | ||
318 | L-Gas, | 327 | L-Gas, | ||
319 | 24d. | 328 | 24d. | ||
320 | landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land | 329 | landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land | ||
321 | aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, | 330 | aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, | ||
322 | 24e. | 331 | 24e. | ||
323 | Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den | 332 | Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den | ||
324 | technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der | 333 | technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der | ||
325 | Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die | 334 | Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die | ||
326 | a) | 335 | a) | ||
327 | sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen | 336 | sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen | ||
328 | befinden und | 337 | befinden und | ||
329 | b) | 338 | b) | ||
330 | ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, | 339 | ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen, | ||
331 | 25. | 340 | 25. | ||
332 | LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den | 341 | LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den | ||
333 | eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile | 342 | eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile | ||
334 | und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses | 343 | und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses | ||
335 | Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, | 344 | Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, | ||
336 | 26. | 345 | 26. | ||
337 | LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, | 346 | LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, | ||
338 | Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen | 347 | Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen | ||
339 | sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die | 348 | sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die | ||
340 | Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz | 349 | Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz | ||
341 | erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- | 350 | erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG- | ||
342 | Kopfstationen, | 351 | Kopfstationen, | ||
343 | 26a. | 352 | 26a. | ||
344 | Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit | 353 | Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit | ||
345 | der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche | 354 | der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche | ||
346 | oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur | 355 | oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur | ||
347 | Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person | 356 | Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person | ||
348 | zu erbringen sind, | 357 | zu erbringen sind, | ||
349 | 26b. | 358 | 26b. | ||
350 | Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des | 359 | Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des | ||
351 | Messstellenbetriebs wahrnimmt, | 360 | Messstellenbetriebs wahrnimmt, | ||
352 | 26c. | 361 | 26c. | ||
353 | Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von | 362 | Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von | ||
354 | Messeinrichtungen, | 363 | Messeinrichtungen, | ||
355 | 26d. | 364 | 26d. | ||
356 | Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der | 365 | Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der | ||
357 | Daten an die Berechtigten, | 366 | Daten an die Berechtigten, | ||
358 | 26e. | 367 | 26e. | ||
359 | Minutenreserveim Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz | 368 | Minutenreserveim Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz | ||
360 | eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten | 369 | eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten | ||
361 | wiederhergestellt werden kann, | 370 | wiederhergestellt werden kann, | ||
362 | 27. | 371 | 27. | ||
363 | NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und | 372 | NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und | ||
364 | 8, 10 und 10a, | 373 | 8, 10 und 10a, | ||
365 | 28. | 374 | 28. | ||
366 | Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein | 375 | Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein | ||
367 | Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, | 376 | Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, | ||
368 | 29. | 377 | 29. | ||
369 | Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und | 378 | Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und | ||
370 | Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von | 379 | Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von | ||
371 | Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | 380 | Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | ||
372 | 29a. | 381 | 29a. | ||
373 | neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb | 382 | neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb | ||
374 | genommen worden ist, | 383 | genommen worden ist, | ||
375 | 29b. | 384 | 29b. | ||
376 | oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein | 385 | oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein | ||
377 | Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, | 386 | Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, | ||
378 | 29c. | 387 | 29c. | ||
379 | Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 | 388 | Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 | ||
380 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes, | 389 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes, | ||
381 | 29d. | 390 | 29d. | ||
382 | örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von | 391 | örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von | ||
383 | Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder | 392 | Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder | ||
384 | dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen | 393 | dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen | ||
385 | Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet | 394 | Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet | ||
386 | abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 | 395 | abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 | ||
387 | und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein | 396 | und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein | ||
388 | örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz | 397 | örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz | ||
389 | verbinden, | 398 | verbinden, | ||
390 | 29e. | 399 | 29e. | ||
391 | Primärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische | 400 | Primärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische | ||
392 | frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung, | 401 | frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung, | ||
393 | 29f. | 402 | 29f. | ||
394 | ProvisorienHochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb | 403 | ProvisorienHochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb | ||
395 | notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, | 404 | notwendigen Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, | ||
396 | den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine | 405 | den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine | ||
397 | Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche | 406 | Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche | ||
398 | Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | 407 | Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes | ||
399 | Übertragungsnetz oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das | 408 | Übertragungsnetz oder die Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das | ||
400 | Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet, | 409 | Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht überschreitet, | ||
401 | 29g. | 410 | 29g. | ||
402 | Regelenergieim Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von | 411 | Regelenergieim Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von | ||
403 | Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird, | 412 | Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird, | ||
404 | 30. | 413 | 30. | ||
405 | Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen | 414 | Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen | ||
406 | Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von | 415 | Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von | ||
407 | Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports | 416 | Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports | ||
408 | elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, | 417 | elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, | ||
409 | 30a. | 418 | 30a. | ||
410 | registrierende Lastgangmessungdie Erfassung der Gesamtheit aller | 419 | registrierende Lastgangmessungdie Erfassung der Gesamtheit aller | ||
411 | Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen | 420 | Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen | ||
412 | wird, | 421 | wird, | ||
413 | 30b. | 422 | 30b. | ||
414 | Sekundärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische | 423 | Sekundärregelungim Elektrizitätsbereich die automatische | ||
415 | Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln und um | 424 | Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln und um | ||
416 | den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den | 425 | den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist-Leistungsaustausch auf den | ||
417 | Soll-Leistungsaustausch zu regeln, | 426 | Soll-Leistungsaustausch zu regeln, | ||
418 | 31. | 427 | 31. | ||
419 | selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | 428 | selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden | ||
420 | ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder | 429 | ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder | ||
421 | mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne | 430 | mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne | ||
422 | a) | 431 | a) | ||
423 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder | 432 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder | ||
424 | b) | 433 | b) | ||
425 | mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im | 434 | mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im | ||
426 | Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | 435 | Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. | ||
427 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom | 436 | Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom | ||
428 | 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein, | 437 | 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein, | ||
429 | 31a. | 438 | 31a. | ||
430 | standardisierte Lastprofilevereinfachte Methoden für die Abwicklung der | 439 | standardisierte Lastprofilevereinfachte Methoden für die Abwicklung der | ||
431 | Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil | 440 | Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil | ||
432 | verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren, | 441 | verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren, | ||
433 | 31b. | 442 | 31b. | ||
434 | Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne | 443 | Stromgebotszonedas größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne | ||
435 | Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können, | 444 | Kapazitätsvergabe elektrische Energie austauschen können, | ||
436 | 31c. | 445 | 31c. | ||
437 | Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren | 446 | Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren | ||
438 | Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum | 447 | Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum | ||
439 | Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | 448 | Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, | ||
440 | 31d. | 449 | 31d. | ||
441 | Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem | 450 | Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem | ||
442 | Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, | 451 | Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, | ||
443 | einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen | 452 | einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen | ||
444 | widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen | 453 | widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen | ||
445 | Marktes entsprechen, | 454 | Marktes entsprechen, | ||
446 | 31e. | 455 | 31e. | ||
447 | Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer | 456 | Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer | ||
448 | Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und | 457 | Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und | ||
449 | Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, | 458 | Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, | ||
450 | 31f. | 459 | 31f. | ||
451 | Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der | 460 | Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der | ||
452 | Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, | 461 | Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, | ||
453 | 31g. | 462 | 31g. | ||
454 | Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder | 463 | Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder | ||
455 | Fernleitungsnetzes, | 464 | Fernleitungsnetzes, | ||
456 | 31h. | 465 | 31h. | ||
457 | Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, | 466 | Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, | ||
458 | 32. | 467 | 32. | ||
459 | Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und | 468 | Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und | ||
460 | Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender | 469 | Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender | ||
461 | Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder | 470 | Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder | ||
462 | Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, | 471 | Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, | ||
463 | 33. | 472 | 33. | ||
464 | Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines | 473 | Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines | ||
465 | nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, | 474 | nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, | ||
466 | eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die | 475 | eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die | ||
467 | Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und | 476 | Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und | ||
468 | erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, | 477 | erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, | ||
469 | 33a. | 478 | 33a. | ||
470 | Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit | 479 | Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit | ||
471 | Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines | 480 | Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines | ||
472 | Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem | 481 | Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem | ||
473 | vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich | 482 | vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich | ||
474 | vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und | 483 | vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und | ||
475 | außergerichtlich zu vertreten, | 484 | außergerichtlich zu vertreten, | ||
476 | 34. | 485 | 34. | ||
477 | VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von | 486 | VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von | ||
478 | Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen | 487 | Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen | ||
479 | Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen | 488 | Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen | ||
480 | Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, | 489 | Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, | ||
481 | 35. | 490 | 35. | ||
482 | Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, | 491 | Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
483 | die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, | 492 | die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, | ||
484 | oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, | 493 | oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, | ||
485 | 35a. | 494 | 35a. | ||
486 | Verlustenergieim Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch | 495 | Verlustenergieim Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch | ||
487 | bedingter Netzverluste benötigte Energie, | 496 | bedingter Netzverluste benötigte Energie, | ||
488 | 35b. | 497 | 35b. | ||
489 | Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der | 498 | Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der | ||
490 | sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 | 499 | sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 | ||
491 | Absatz 3 ergibt, | 500 | Absatz 3 ergibt, | ||
492 | 36. | 501 | 36. | ||
493 | Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von | 502 | Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von | ||
494 | Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines | 503 | Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines | ||
495 | Energieversorgungsnetzes, | 504 | Energieversorgungsnetzes, | ||
496 | 37. | 505 | 37. | ||
497 | Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer | 506 | Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer | ||
498 | Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über | 507 | Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über | ||
499 | örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu | 508 | örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu | ||
500 | ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von | 509 | ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von | ||
501 | Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die | 510 | Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die | ||
502 | ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, | 511 | ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, | ||
503 | 38. | 512 | 38. | ||
504 | vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich | 513 | vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich | ||
505 | tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die | 514 | tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die | ||
506 | im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom | 515 | im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom | ||
507 | 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 | 516 | 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 | ||
508 | vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende | 517 | vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende | ||
509 | Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine | 518 | Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine | ||
510 | der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen | 519 | der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen | ||
511 | Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine | 520 | Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine | ||
512 | der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder | 521 | der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder | ||
513 | Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von | 522 | Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von | ||
514 | Erdgas wahrnimmt, | 523 | Erdgas wahrnimmt, | ||
515 | 38a. | 524 | 38a. | ||
516 | volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer | 525 | volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer | ||
517 | Strahlungsenergie, | 526 | Strahlungsenergie, | ||
518 | 38b. | 527 | 38b. | ||
519 | vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das | 528 | vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das | ||
520 | Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich | 529 | Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich | ||
521 | Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des | 530 | Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des | ||
522 | sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von | 531 | sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von | ||
523 | Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, | 532 | Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, | ||
524 | 39. | 533 | 39. | ||
525 | vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, | 534 | vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, | ||
526 | deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die | 535 | deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die | ||
527 | dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer | 536 | dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer | ||
528 | Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen | 537 | Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen | ||
529 | Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von | 538 | Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von | ||
530 | Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, | 539 | Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, | ||
531 | 39a. | 540 | 39a. | ||
532 | Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit | 541 | Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit | ||
533 | Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die | 542 | Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die | ||
534 | Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder | 543 | Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder | ||
535 | bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung | 544 | bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung | ||
536 | jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser | 545 | jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser | ||
537 | Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem | 546 | Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem | ||
538 | Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und | 547 | Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und | ||
539 | Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des | 548 | Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des | ||
540 | Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, | 549 | Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, | ||
541 | 39b. | 550 | 39b. | ||
542 | Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende | 551 | Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende | ||
543 | oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von | 552 | oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von | ||
544 | Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der | 553 | Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der | ||
545 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | 554 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, | ||
546 | 40. | 555 | 40. | ||
547 | Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des | 556 | Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des | ||
548 | Folgejahres. | 557 | Folgejahres. |
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