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(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) 1Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. 2Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. 3Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. 4Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) 1Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. 2Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. 3Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. 4Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) 1Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. 2Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. 3Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. 4Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. 5Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. 6Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. 7Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) 1Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. 2Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. 3Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. 4Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. 5Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
1(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. 2Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. 3Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. 4Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. 5Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; | t | 1 | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung | Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz | f | 1 | (1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz |
2 | 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. | 2 | 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. | ||
3 | 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend | 3 | 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend | ||
4 | von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt | 4 | von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt | ||
5 | werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt | 5 | werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt | ||
6 | (Anreizregulierung). | 6 | (Anreizregulierung). | ||
7 | (2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in | 7 | (2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in | ||
8 | der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus | 8 | der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus | ||
9 | Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter | 9 | Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter | ||
10 | Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und | 10 | Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und | ||
11 | Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von | 11 | Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von | ||
12 | Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder | 12 | Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder | ||
13 | Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und | 13 | Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und | ||
14 | Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn | 14 | Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn | ||
15 | und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von | 15 | und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von | ||
16 | Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell | 16 | Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell | ||
17 | vergleichbar sind. | 17 | vergleichbar sind. | ||
18 | (3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf | 18 | (3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf | ||
19 | Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung | 19 | Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung | ||
20 | der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. | 20 | der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. | ||
21 | Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern | 21 | Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern | ||
22 | nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben | 22 | nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben | ||
23 | oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | 23 | oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz | ||
24 | und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu | 24 | und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu | ||
25 | vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für | 25 | vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für | ||
26 | Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen | 26 | Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen | ||
27 | jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber | 27 | jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber | ||
28 | (Mengeneffekte) zu berücksichtigen. | 28 | (Mengeneffekte) zu berücksichtigen. | ||
29 | (4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen | 29 | (4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen | ||
30 | Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht | 30 | Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht | ||
31 | beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare | 31 | beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare | ||
32 | Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu | 32 | Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu | ||
33 | zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen | 33 | zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen | ||
34 | Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und | 34 | Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und | ||
35 | Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner | 35 | Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner | ||
36 | gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung | 36 | gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung | ||
37 | eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 | 37 | eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 | ||
38 | Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der | 38 | Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der | ||
39 | Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. | 39 | Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. | ||
40 | Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die | 40 | Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die | ||
41 | Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung | 41 | Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung | ||
42 | struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der | 42 | struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der | ||
43 | beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer | 43 | beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer | ||
44 | Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den | 44 | Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den | ||
45 | beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung | 45 | beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung | ||
46 | oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den | 46 | oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den | ||
47 | Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines | 47 | Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines | ||
48 | generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen. | 48 | generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen. | ||
49 | (5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch | 49 | (5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch | ||
50 | Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele | 50 | Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele | ||
51 | auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere | 51 | auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere | ||
52 | der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver | 52 | der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver | ||
53 | struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten | 53 | struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten | ||
54 | Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener | 54 | Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener | ||
55 | Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben | 55 | Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben | ||
56 | werden auf der Grundlage einer Bewertung von | 56 | werden auf der Grundlage einer Bewertung von | ||
57 | Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, | 57 | Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, | ||
58 | bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem | 58 | bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem | ||
59 | Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der | 59 | Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der | ||
60 | Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die | 60 | Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die | ||
61 | Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode | 61 | Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode | ||
62 | verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe | 62 | verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe | ||
63 | von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und | 63 | von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und | ||
64 | zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur | 64 | zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur | ||
65 | Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine | 65 | Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine | ||
66 | geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht | 66 | geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht | ||
67 | zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung | 67 | zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung | ||
68 | der Vorgaben führt. | 68 | der Vorgaben führt. | ||
69 | (5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur | 69 | (5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur | ||
70 | Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen | 70 | Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen | ||
71 | und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können | 71 | und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können | ||
72 | auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei | 72 | auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei | ||
73 | Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen | 73 | Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen | ||
74 | zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen | 74 | zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen | ||
75 | angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber | 75 | angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber | ||
76 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und | 76 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und | ||
77 | Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. | 77 | Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. | ||
78 | Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft- | 78 | Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft- | ||
t | 79 | Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen. | t | 79 | Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung |
80 | erfolgen. | ||||
80 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 81 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
81 | des Bundesrates | 82 | des Bundesrates | ||
82 | 1. | 83 | 1. | ||
83 | zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer | 84 | zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer | ||
84 | Anreizregulierung bestimmt werden, | 85 | Anreizregulierung bestimmt werden, | ||
85 | 2. | 86 | 2. | ||
86 | die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den | 87 | die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den | ||
87 | Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie | 88 | Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie | ||
88 | 3. | 89 | 3. | ||
89 | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die | 90 | zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die | ||
90 | Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen | 91 | Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen | ||
91 | und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann. | 92 | und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann. | ||
92 | Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 | 93 | Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 | ||
93 | 1. | 94 | 1. | ||
94 | Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten | 95 | Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten | ||
95 | Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von | 96 | Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von | ||
96 | Effizienzvorgaben getroffen werden, | 97 | Effizienzvorgaben getroffen werden, | ||
97 | 2. | 98 | 2. | ||
98 | Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu | 99 | Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu | ||
99 | berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für | 100 | berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für | ||
100 | Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, | 101 | Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, | ||
101 | 3. | 102 | 3. | ||
102 | Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen | 103 | Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen | ||
103 | und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen | 104 | und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen | ||
104 | für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades | 105 | für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades | ||
105 | getroffen werden, | 106 | getroffen werden, | ||
106 | 4. | 107 | 4. | ||
107 | Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze | 108 | Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze | ||
108 | innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers | 109 | innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers | ||
109 | von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden | 110 | von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden | ||
110 | kann, | 111 | kann, | ||
111 | 5. | 112 | 5. | ||
112 | Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter | 113 | Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter | ||
113 | Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des | 114 | Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des | ||
114 | Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, | 115 | Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, | ||
115 | 6. | 116 | 6. | ||
116 | nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von | 117 | nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von | ||
117 | Effizienzvorgaben gestellt werden, | 118 | Effizienzvorgaben gestellt werden, | ||
118 | 7. | 119 | 7. | ||
119 | Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder | 120 | Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder | ||
120 | vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, | 121 | vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, | ||
121 | 8. | 122 | 8. | ||
122 | Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen | 123 | Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen | ||
123 | vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der | 124 | vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der | ||
124 | Versorgungssicherheit dienen, | 125 | Versorgungssicherheit dienen, | ||
125 | 9. | 126 | 9. | ||
126 | Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den | 127 | Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den | ||
127 | Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren | 128 | Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren | ||
128 | Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen | 129 | Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen | ||
129 | der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, | 130 | der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, | ||
130 | 10. | 131 | 10. | ||
131 | Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung | 132 | Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung | ||
132 | erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, | 133 | erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, | ||
133 | 11. | 134 | 11. | ||
134 | Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen | 135 | Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen | ||
135 | dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau | 136 | dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau | ||
136 | der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und | 137 | der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und | ||
137 | 12. | 138 | 12. | ||
138 | Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von | 139 | Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von | ||
139 | Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der | 140 | Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der | ||
140 | Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit | 141 | Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit | ||
141 | Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte | 142 | Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte | ||
142 | einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen | 143 | einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen | ||
143 | durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden. | 144 | durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden. | ||
144 | (7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für | 145 | (7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für | ||
145 | die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen. | 146 | die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen. |
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