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(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2§ 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die
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t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften | t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften |
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2 | Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des | 2 | Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des | ||
3 | Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des | 3 | Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des | ||
4 | Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz | 4 | Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz | ||
t | 5 | 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend | t | 5 | 4 entsprechend anzuwenden. 6c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend |
6 | anzuwenden. | 6 | anzuwenden. | ||
7 | (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal | 7 | (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal | ||
8 | pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die | 8 | pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und | 10 | nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und | ||
11 | Lageberichts verpflichtet sind; | 11 | Lageberichts verpflichtet sind; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung | 13 | nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur Offenlegung | ||
14 | eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. | 14 | eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind. |
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