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Sie können sich § 6c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
Ordnungsgeldvorschriften | Ordnungsgeldvorschriften | ||||
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t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften | t | 1 | Ordnungsgeldvorschriften |
Ordnungsgeldvorschriften | Ordnungsgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs | f | 1 | (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs |
2 | sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses | 2 | sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses | ||
3 | und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach | 3 | und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach | ||
n | 4 | § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 | n | 4 | § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann |
5 | Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des | 5 | durchgeführt werden | ||
6 | Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 | ||||
7 | Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt | ||||
8 | werden | ||||
9 | 1. | 6 | 1. | ||
10 | bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die | 7 | bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die | ||
11 | Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; | 8 | Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; | ||
12 | 2. | 9 | 2. | ||
13 | bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des | 10 | bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des | ||
14 | Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § | 11 | Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § | ||
15 | 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; | 12 | 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; | ||
16 | 3. | 13 | 3. | ||
17 | bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, | 14 | bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, | ||
18 | gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten | 15 | gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten | ||
19 | Gesellschafter; | 16 | Gesellschafter; | ||
20 | 4. | 17 | 4. | ||
21 | bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben | 18 | bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben | ||
22 | wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. | 19 | wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. | ||
23 | § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | 20 | § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | ||
t | 24 | (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem | t | 21 | (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das |
25 | Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der | 22 | Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und | ||
26 | ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1. | 23 | Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1. |
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