Lade...
Lade...
Sie können sich § 119 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen.
Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ | Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm | t | 1 | Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm |
2 | „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ | 2 | „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ |
Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ | Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | f | 1 | (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne |
2 | Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung | 2 | Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung | ||
3 | geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente | 3 | geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente | ||
4 | Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von | 4 | Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von | ||
5 | den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen | 5 | den in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen | ||
6 | im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden | 6 | im Rahmen dieser Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden | ||
7 | Fällen getroffen werden: | 7 | Fällen getroffen werden: | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit | 9 | im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit | ||
10 | des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1, | 10 | des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des | 12 | im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des | ||
13 | Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder | 13 | Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die | 15 | in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die | ||
16 | Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des | 16 | Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des | ||
17 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden | 17 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des Vortages oder des laufenden | ||
18 | Tages null oder negativ ist. | 18 | Tages null oder negativ ist. | ||
19 | (1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 19 | (1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | ||
20 | Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den | 20 | Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter den | ||
21 | in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass | 21 | in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass | ||
22 | 1. | 22 | 1. | ||
23 | bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht | 23 | bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht | ||
24 | durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die | 24 | durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die | ||
25 | Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die | 25 | Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die | ||
26 | eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die | 26 | eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die | ||
27 | entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, | 27 | entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, | ||
28 | oder | 28 | oder | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 | 30 | von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 | ||
31 | abgewichen werden kann. | 31 | abgewichen werden kann. | ||
32 | (2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten | 32 | (2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten | ||
33 | Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von | 33 | Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von | ||
34 | Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden | 34 | Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung | 36 | zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung | ||
37 | der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, | 37 | der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher, | ||
38 | soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und | 38 | soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1 und | ||
39 | 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht, | 39 | 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in | 41 | für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie in | ||
42 | einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine | 42 | einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder eine | ||
43 | Erstattung | 43 | Erstattung | ||
44 | a) | 44 | a) | ||
45 | der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 | 45 | der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz 4 | ||
46 | der Stromnetzentgeltverordnung, | 46 | der Stromnetzentgeltverordnung, | ||
47 | b) | 47 | b) | ||
48 | eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und | 48 | eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und | ||
49 | c) | 49 | c) | ||
50 | der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten | 50 | der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten | ||
51 | vorzusehen, | 51 | vorzusehen, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer | 53 | zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer | ||
54 | gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 | 54 | gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 | ||
55 | Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6. | 55 | Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6. | ||
56 | (3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn | 56 | (3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn | ||
57 | 1. | 57 | 1. | ||
58 | sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des | 58 | sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des | ||
59 | Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen, | 59 | Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen | 61 | sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen | ||
62 | a) | 62 | a) | ||
63 | resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von | 63 | resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von | ||
64 | wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die | 64 | wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die | ||
65 | bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären, | 65 | bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären, | ||
66 | b) | 66 | b) | ||
67 | beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls | 67 | beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls | ||
68 | entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den | 68 | entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den | ||
69 | Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz | 69 | Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz | ||
70 | die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und | 70 | die jeweilige Anlage angeschlossen ist, und | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind | 72 | diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind | ||
73 | und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen. | 73 | und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen. | ||
74 | (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind | 74 | (4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer | 76 | ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer | ||
77 | Energien, | 77 | Energien, | ||
78 | 2. | 78 | 2. | ||
79 | die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und | 79 | die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und | ||
80 | netzseitig, | 80 | netzseitig, | ||
81 | 3. | 81 | 3. | ||
82 | ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten | 82 | ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten | ||
83 | Energienetz, | 83 | Energienetz, | ||
84 | 4. | 84 | 4. | ||
85 | die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie | 85 | die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie | ||
86 | 5. | 86 | 5. | ||
t | 87 | die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene. | t | 87 | die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilernetzebene. |
88 | (5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung | 88 | (5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung | ||
89 | und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden | 89 | und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden | ||
90 | Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster | 90 | Regelungen im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster | ||
91 | intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit | 91 | intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit | ||
92 | Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder | 92 | Absatz 3 Nummer 2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder | ||
93 | Netzbetreibern übertragen. | 93 | Netzbetreibern übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.