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Sie können sich § 44c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
(2) 1Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu sichern. 2Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 3Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung zurückgenommen wurde.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | ||||
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t | 1 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns | t | 1 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns |
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n | 1 | (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für | n | 1 | (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für |
2 | die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung | 2 | die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung | ||
3 | zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans | 3 | zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans | ||
4 | oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder | 4 | oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder | ||
5 | Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und | 5 | Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und | ||
6 | Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn | 6 | Absatz 2 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange | 8 | unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange | ||
9 | einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im | 9 | einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im | ||
10 | Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers | 10 | Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers | ||
11 | gerechnet werden kann, | 11 | gerechnet werden kann, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der | 13 | der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der | ||
14 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, | 14 | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns darlegt, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
n | 16 | der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind, | n | 16 | der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind und |
17 | 4. | 17 | 4. | ||
n | 18 | der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte | n | ||
19 | verfügt und | ||||
20 | 5. | ||||
21 | der Vorhabenträger sich verpflichtet, | 18 | der Vorhabenträger sich verpflichtet, | ||
22 | a) | 19 | a) | ||
23 | alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- | 20 | alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- | ||
24 | oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und | 21 | oder Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und | ||
25 | b) | 22 | b) | ||
26 | sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, | 23 | sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, | ||
27 | den früheren Zustand wiederherzustellen. | 24 | den früheren Zustand wiederherzustellen. | ||
28 | Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur | 25 | Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen zugelassen werden, wenn sie nur | ||
29 | wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung | 26 | wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese Schäden eine Entschädigung | ||
30 | in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf | 27 | in Geld geleistet wird. Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns erfolgt auf | ||
31 | Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt | 28 | Antrag des Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs. § 44 bleibt | ||
32 | unberührt. | 29 | unberührt. | ||
33 | (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der | 30 | (2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der | ||
34 | Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit | 31 | Plangenehmigung zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit | ||
35 | verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen | 32 | verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen | ||
n | 36 | des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie Absatz 1 Satz 2 zu | n | 33 | des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sowie Absatz 1 Satz 2 zu |
37 | sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder | 34 | sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung oder | ||
38 | Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem | 35 | Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem | ||
39 | Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies | 36 | Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies | ||
40 | gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung | 37 | gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung | ||
41 | zurückgenommen wurde. | 38 | zurückgenommen wurde. | ||
42 | (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den | 39 | (3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den | ||
43 | anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen. | 40 | anliegenden Gemeinden und den Beteiligten zuzustellen. | ||
t | 44 | (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen | t | 41 | (4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns |
45 | Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung. | 42 | einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem | ||
43 | Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der | ||||
44 | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 | ||||
45 | Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des | ||||
46 | vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung | ||||
47 | oder Bekanntgabe der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns gestellt und | ||||
48 | begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. | ||||
49 | § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
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