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Sie können sich § 44 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. 2Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Vorarbeiten | Vorarbeiten | ||||
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f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der | f | 1 | (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der |
2 | Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von | 2 | Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von | ||
3 | Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und | 3 | Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und | ||
4 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | 4 | Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von | ||
5 | Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden | 5 | Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden | ||
6 | Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen | 6 | Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen | ||
n | 7 | sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm | n | 7 | einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten |
8 | Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz | 8 | durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. | ||
9 | 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des | ||||
10 | Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen | ||||
11 | Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen. | ||||
12 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | 9 | (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder | ||
13 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen | 10 | sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen | ||
14 | Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, | 11 | Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, | ||
15 | in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens | 12 | in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens | ||
n | 16 | bekannt zu geben. | n | 13 | bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die |
14 | Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch | ||||
15 | Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu | ||||
16 | geben. | ||||
17 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | 17 | (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder | ||
18 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | 18 | sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der | ||
19 | Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt | 19 | Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt | ||
20 | eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die | 20 | eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die | ||
21 | nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder | 21 | nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder | ||
22 | des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die | 22 | des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die | ||
23 | Beteiligten zu hören. | 23 | Beteiligten zu hören. | ||
t | t | 24 | (4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 | ||
25 | einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem | ||||
26 | Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der | ||||
27 | Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 | ||||
28 | Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung | ||||
29 | kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der | ||||
30 | Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der | ||||
31 | Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung | ||||
32 | ist entsprechend anzuwenden. |
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