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Sie können sich § 36 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. 2Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. 3Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) 1Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. 2Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. 4Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. 5Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
Grundversorgungspflicht | Grundversorgungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die | f | 1 | (1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die |
2 | Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und | 2 | Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und | ||
3 | Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck | 3 | Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck | ||
4 | öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen | 4 | öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen | ||
t | 5 | Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die | t | 5 | Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. |
6 | Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und | 6 | Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und | ||
7 | unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen | 7 | Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des | ||
8 | der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur | 8 | Grundversorgungsvertrages unterscheiden. Die Veröffentlichungen im | ||
9 | Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das | 9 | Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, | ||
10 | Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. | 10 | dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der | ||
11 | Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, | ||||
12 | wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen | ||||
13 | Gründen nicht zumutbar ist. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zudem | ||||
14 | nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung | ||||
15 | nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen | ||||
16 | Entnahmestelle beliefert wurde und die Entnahmestelle dem bisherigen | ||||
17 | Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder | ||||
18 | Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter | ||||
19 | Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene | ||||
20 | Entnahmestelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen. | ||||
11 | (2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das | 21 | (2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das | ||
12 | Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem | 22 | Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem | ||
13 | Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von | 23 | Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von | ||
14 | Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind | 24 | Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind | ||
15 | verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, | 25 | verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, | ||
16 | nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei | 26 | nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei | ||
17 | Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im | 27 | Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im | ||
18 | Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde | 28 | Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde | ||
19 | schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die | 29 | schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die | ||
20 | zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den | 30 | zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den | ||
21 | Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das | 31 | Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das | ||
22 | Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des | 32 | Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des | ||
23 | jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen | 33 | jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen | ||
24 | sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der | 34 | sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der | ||
25 | Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 | 35 | Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 | ||
26 | und 3 entsprechend. | 36 | und 3 entsprechend. | ||
27 | (3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung | 37 | (3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung | ||
28 | nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger | 38 | nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger | ||
29 | auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im | 39 | auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im | ||
30 | Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort. | 40 | Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort. | ||
31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze. | 41 | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze. |
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