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Sie können sich § 24a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse | t | 1 | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; |
2 | Festlegungskompetenz |
Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse | Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur | f | 1 | (1) Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur |
2 | schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der | 2 | schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der | ||
3 | Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere | 3 | Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der | 5 | vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der | ||
6 | Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird | 6 | Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird | ||
7 | oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf | 7 | oder ein schrittweise größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf | ||
8 | die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein | 8 | die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein | ||
9 | bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist, | 9 | bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt erreicht ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, | 11 | Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, | ||
12 | sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist. | 12 | sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist. | ||
n | 13 | (2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund | n | 13 | (2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der |
14 | für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
15 | Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die | ||||
16 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, | ||||
17 | die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||||
18 | erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend | ||||
19 | ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||||
20 | sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der | ||||
21 | Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage | 14 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage | ||
22 | der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung | 15 | der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für ein | ||
23 | ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch | 16 | nachfolgendes Kalenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem | ||
24 | geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes | 17 | Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen | ||
18 | Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen, sofern | ||||
25 | 1. | 19 | 1. | ||
n | 26 | rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der | n | 20 | das Haushaltsgesetz für das laufende Kalenderjahr eine |
27 | bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen oder | 21 | Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte | ||
28 | darin enthaltener Kostenpositionen abgezogen wird oder | 22 | im nachfolgenden Kalenderjahr enthält oder | ||
29 | 2. | 23 | 2. | ||
t | 30 | vorrangig zur Deckung in der Rechtsverordnung näher bestimmter, | t | 24 | das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur |
31 | tatsächlicher Kostenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist. | 25 | Absenkung der Übertragungsnetzentgelte enthält. | ||
26 | Sofern im Haushaltsgesetz des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, | ||||
27 | in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum | ||||
28 | Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte veranschlagt wurde, richtet | ||||
29 | sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik | ||||
30 | Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
31 | Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den | ||||
32 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. | ||||
33 | September des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der | ||||
34 | Zuschuss erfolgen soll, bekannt gegeben wird; dabei besteht keine Pflicht zum | ||||
35 | Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der | ||||
36 | Übertragungsnetzentgelte auf die Übertragungsnetzbetreiber mit | ||||
37 | Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer | ||||
38 | Erlösobergrenze an der Summe der Erlösobergrenzen aller | ||||
39 | Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den | ||||
40 | Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik | ||||
41 | Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und | ||||
42 | Klimaschutz, wird vor der Bereitstellung eines Bundeszuschusses zum Zweck der | ||||
43 | Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem | ||||
44 | Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag | ||||
45 | abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § | ||||
46 | 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Bundeszuschusses bei der | ||||
47 | Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. |
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