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Sie können sich § 20a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) 1Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. 2Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. 3Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht. 4Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) 1Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. 2des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 3Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Lieferantenwechsel | Lieferantenwechsel | ||||
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f | 1 | (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher | f | 1 | (1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher |
2 | unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom | 2 | unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom | ||
3 | Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann. | 3 | Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann. | ||
4 | (2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators | 4 | (2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators | ||
5 | darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur | 5 | darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur | ||
6 | Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz | 6 | Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz | ||
7 | die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der | 7 | die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der | ||
8 | Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. | 8 | Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren. | ||
9 | Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, | 9 | Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, | ||
10 | soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft | 10 | soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft | ||
11 | liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische | 11 | liegenden Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische | ||
12 | Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem | 12 | Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem | ||
13 | Werktag möglich sein. | 13 | Werktag möglich sein. | ||
14 | (3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den | 14 | (3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den | ||
15 | Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. | 15 | Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. | ||
16 | (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 | 16 | (4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 | ||
17 | vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem | 17 | vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem | ||
18 | Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den | 18 | Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den | ||
19 | §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder | 19 | §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder | ||
20 | der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu | 20 | der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu | ||
t | 21 | vertreten hat. | t | 21 | vertreten hat. Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der |
22 | Belieferung nicht unverzüglich nach Vertragsbeendigung vor oder gibt er auf | ||||
23 | Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Vertragsbeendigung nicht | ||||
24 | frei, kann der Letztverbraucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach | ||||
25 | Maßgabe des Satzes 1 verlangen. |
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