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Sie können sich § 14c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen. 2Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a bleiben unberührt. 3Dienstleistungen nach § 12h sind keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
(2) 1Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. 2Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz | Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz | ||||
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2 | Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz | 2 | Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz |
Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz | Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die | f | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die |
2 | Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei | 2 | Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei | ||
3 | Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem | 3 | Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem | ||
4 | transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren | 4 | transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren | ||
t | 5 | durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a bleiben | t | 5 | durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1c sowie § 14a bleiben |
6 | unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine | 6 | unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine | ||
7 | Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1. | 7 | Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1. | ||
8 | (2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen | 8 | (2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen | ||
9 | müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und | 9 | müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und | ||
10 | diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von | 10 | diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von | ||
11 | Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren | 11 | Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren | ||
12 | Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für | 12 | Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für | ||
13 | geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der | 13 | geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der | ||
14 | Bundesnetzagentur zu genehmigen sind. | 14 | Bundesnetzagentur zu genehmigen sind. | ||
15 | (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § | 15 | (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § | ||
16 | 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von | 16 | 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von | ||
17 | Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte | 17 | Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte | ||
18 | vorgeben. | 18 | vorgeben. | ||
19 | (4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen | 19 | (4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen | ||
20 | eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, | 20 | eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, | ||
21 | sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu | 21 | sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu | ||
22 | schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde. | 22 | schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde. |
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