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Sie können sich § 13e EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). 2Die Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. 3Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. 4Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. 3Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. 4Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 5Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. 6Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. 7Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.
Kapazitätsreserve | Kapazitätsreserve | ||||
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f | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im | f | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im |
2 | Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | 2 | Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | ||
3 | Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht | 3 | Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht | ||
4 | vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im | 4 | vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im | ||
5 | deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die | 5 | deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). Die | ||
6 | Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der | 6 | Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der | ||
7 | Strommärkte gebildet. Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen | 7 | Strommärkte gebildet. Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen | ||
8 | ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für die | 8 | ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für die | ||
9 | Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der | 9 | Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der | ||
10 | Einspeisung von Wirkleistung gleich. | 10 | Einspeisung von Wirkleistung gleich. | ||
11 | (2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen | 11 | (2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen | ||
12 | Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und | 12 | Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und | ||
13 | Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens | 13 | Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens | ||
14 | (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das | 14 | (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das | ||
15 | Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der | 15 | Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der | ||
16 | Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden: | 16 | Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine | 18 | für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine | ||
19 | Reserveleistung von 2 Gigawatt, | 19 | Reserveleistung von 2 Gigawatt, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine | 21 | für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine | ||
22 | Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz | 22 | Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der | 24 | Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der | ||
25 | Kapazitätsreserve gebunden werden. | 25 | Kapazitätsreserve gebunden werden. | ||
26 | (3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche | 26 | (3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche | ||
27 | Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 | 27 | Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 | ||
28 | ermittelt wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund | 28 | ermittelt wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund | ||
29 | einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der | 29 | einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der | ||
30 | Kosten für | 30 | Kosten für | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der | 32 | die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der | ||
33 | Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige | 33 | Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige | ||
34 | Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen | 34 | Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen | ||
35 | umfassen, sowie | 35 | umfassen, sowie | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage. | 37 | den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage. | ||
38 | Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der | 38 | Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der | ||
39 | Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug | 39 | Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug | ||
40 | der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach | 40 | der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach | ||
41 | Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 | 41 | Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 | ||
42 | Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Die Betreiber von | 42 | Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Die Betreiber von | ||
43 | Übertragungsnetzen müssen den unterschiedlichen Umfang der nach Satz 3 bei | 43 | Übertragungsnetzen müssen den unterschiedlichen Umfang der nach Satz 3 bei | ||
44 | jedem Betreiber eines Übertragungsnetzes verbleibenden Kosten nach Maßgabe der | 44 | jedem Betreiber eines Übertragungsnetzes verbleibenden Kosten nach Maßgabe der | ||
45 | von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an | 45 | von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an | ||
46 | Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung | 46 | Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung | ||
47 | untereinander ausgleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen, die bezogen auf | 47 | untereinander ausgleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen, die bezogen auf | ||
48 | die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Bereich ihres Netzes höhere | 48 | die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Bereich ihres Netzes höhere | ||
49 | Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Letztverbraucher | 49 | Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Letztverbraucher | ||
50 | entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis | 50 | entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis | ||
51 | alle Betreiber von Übertragungsnetzen eine Belastung tragen, die dem | 51 | alle Betreiber von Übertragungsnetzen eine Belastung tragen, die dem | ||
52 | Durchschnitt aller Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht. | 52 | Durchschnitt aller Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht. | ||
53 | (4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind, | 53 | (4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind, | ||
54 | 1. | 54 | 1. | ||
55 | dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf | 55 | dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf | ||
56 | den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und | 56 | den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in | 58 | müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in | ||
59 | der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 | 59 | der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 | ||
60 | sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und | 60 | sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und | ||
61 | 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten | 61 | 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten | ||
62 | müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen aber mit den Lasten endgültig | 62 | müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen aber mit den Lasten endgültig | ||
63 | nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 | 63 | nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 | ||
64 | und 2 teilnehmen. | 64 | und 2 teilnehmen. | ||
65 | Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger | 65 | Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger | ||
66 | des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber | 66 | des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber | ||
67 | sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen. | 67 | sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen. | ||
68 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang | 68 | (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang | ||
69 | der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei | 69 | der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei | ||
70 | Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § | 70 | Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § | ||
71 | 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs | 71 | 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs | ||
72 | erforderlich ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu | 72 | erforderlich ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu | ||
73 | veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der | 73 | veröffentlichen. Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der | ||
74 | Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h | 74 | Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h | ||
75 | oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine | 75 | oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. Eine | ||
76 | Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der | 76 | Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der | ||
77 | durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | 77 | durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland | ||
78 | übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese | 78 | übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese | ||
79 | Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu | 79 | Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu | ||
80 | legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als | 80 | legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als | ||
81 | Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für | 81 | Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für | ||
82 | das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr | 82 | das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr | ||
83 | prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen | 83 | prognostizierten Jahreshöchstlast. Die Prognosen sind aus dem jährlichen | ||
84 | Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu | 84 | Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu | ||
85 | entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste. | 85 | entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste. | ||
t | t | 86 | (6) Schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen innerhalb von drei | ||
87 | aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von | ||||
88 | Anlagen in der Kapazitätsreserve, dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach | ||||
89 | Absatz 2 durchführen. |
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