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Sie können sich § 13a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
1(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. 2Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. 3Ist der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. 4Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. 5Der Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. 2Trifft ein nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. 3Der Betreiber eines Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § 14 Absatz 1c Satz 2 besteht.
Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | ||||
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t | 1 | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | t | 1 | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich |
Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer | f | 1 | (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer |
2 | Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung | 2 | Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung | ||
3 | oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber | 3 | oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber | ||
4 | jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch | 4 | jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch | ||
5 | Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder | 5 | Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder | ||
6 | Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die | 6 | Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die | ||
7 | Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer | 7 | Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst auch die Aufforderung einer | ||
8 | Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die | 8 | Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und | 10 | derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und | ||
11 | erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder | 11 | erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine | 13 | zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs eine | ||
14 | geplante Revision verschieben müssen. | 14 | geplante Revision verschieben müssen. | ||
15 | (1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder | 15 | (1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen Einspeise- oder | ||
16 | Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der | 16 | Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der | ||
17 | Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage | 17 | Maßnahme gegen den Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage | ||
18 | nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. | 18 | nach Absatz 1 zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. | ||
19 | Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den | 19 | Der Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den | ||
20 | Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist | 20 | Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs. Ist | ||
21 | der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt | 21 | der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten, erfolgt | ||
22 | der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den | 22 | der bilanzielle Ausgleich abweichend von Satz 1 mit dem Bilanzkreis, über den | ||
23 | der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der | 23 | der Übertragungsnetzbetreiber die Vermarktung durchführt. Der | ||
24 | Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich | 24 | Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich | ||
25 | über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung | 25 | über den geplanten Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung | ||
26 | unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den | 26 | unterrichten. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den | ||
27 | Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 | 27 | Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreiber der Anlage nach Absatz 1 | ||
28 | unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die | 28 | unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die | ||
29 | Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten. | 29 | Dauer und die Gründe der Anpassung unterrichten. | ||
30 | (2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem | 30 | (2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem | ||
31 | Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung | 31 | Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung | ||
32 | oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. | 32 | oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. | ||
33 | Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage | 33 | Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage | ||
34 | unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich | 34 | unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich | ||
35 | weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein | 35 | weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein | ||
36 | angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, | 36 | angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, | ||
37 | wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder | 37 | wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder | ||
38 | Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des | 38 | Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des | ||
39 | Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind: | 39 | Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind: | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung | 41 | die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung | ||
42 | (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs, | 42 | (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der | 44 | den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der | ||
45 | Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch), | 45 | Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch), | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die | 47 | die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die | ||
48 | Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen, | 48 | Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen, | ||
49 | 4. | 49 | 4. | ||
50 | die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach | 50 | die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach | ||
51 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach | 51 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision nach | ||
52 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und | 52 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 | 54 | im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 | ||
55 | Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 | 55 | Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 | ||
t | 56 | Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich | t | 56 | Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich |
57 | der zusätzlichen Aufwendungen. | 57 | der zusätzlichen Aufwendungen. | ||
58 | Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen | 58 | Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen | ||
59 | Betreiber eines Übertragungsnetzes. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle | 59 | Betreiber eines Übertragungsnetzes. Abweichend von Satz 2 ist der bilanzielle | ||
60 | Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 59 des | 60 | Ausgleich nach Absatz 1a nicht anzurechnen, wenn der Strom nach § 59 des | ||
61 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist. | 61 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vermarkten ist. | ||
62 | (3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 | 62 | (3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Absatz 2 | ||
63 | Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen | 63 | Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen | ||
64 | Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen | 64 | Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen | ||
65 | Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das | 65 | Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als Schlüssel das | ||
66 | Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach | 66 | Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach | ||
67 | Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung | 67 | Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung | ||
68 | betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. | 68 | betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu legen. | ||
69 | (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung | 69 | (4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Anforderung | ||
70 | nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und | 70 | nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere Betriebsbereitschaftsauslagen und | ||
71 | eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet. | 71 | eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet. | ||
72 | (5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber | 72 | (5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung mit dem Betreiber | ||
73 | desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen | 73 | desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, und allen | ||
74 | zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz | 74 | zwischengelagerten Netzbetreibern, durch die das Anschlussnetz mit dem Netz | ||
75 | des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten | 75 | des anfordernden Netzbetreibers verbunden ist, sowie allen vorgelagerten | ||
76 | Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein | 76 | Netzbetreibern, die durch die Maßnahme betroffen sind. Trifft ein | ||
77 | nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und | 77 | nachgelagerter Netzbetreiber in seinem Netz Maßnahmen nach Absatz 1 und | ||
78 | konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers | 78 | konkurrieren diese Maßnahmen mit Maßnahmen des vorgelagerten Netzbetreibers | ||
79 | nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten | 79 | nach Absatz 1, so sollen insoweit die Maßnahmen des nachgelagerten | ||
80 | Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines | 80 | Netzbetreibers in der Regel Vorrang haben. Der Betreiber eines | ||
81 | Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 | 81 | Übertragungsnetzes, in dessen Netz die Ursache für eine Maßnahme nach Absatz 1 | ||
82 | liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz | 82 | liegt, muss dem Netzbetreiber, der die Maßnahme ausführt oder nach § 14 Absatz | ||
83 | 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen | 83 | 1c Satz 1 zu ihr auffordert, die Kosten für den bilanziellen und finanziellen | ||
84 | Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § | 84 | Ausgleich nach Abzug entstandener Erlöse ersetzen, soweit kein Anspruch nach § | ||
85 | 14 Absatz 1c Satz 2 besteht. | 85 | 14 Absatz 1c Satz 2 besteht. |
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