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Sie können sich § 12c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. 2Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
(2) 1Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. 2Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 3Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken. 4Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) 1Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit. 2Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. 3Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. 4Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. 5Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(4) 1Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen. 2Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) 1Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan beschränken. 2Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie insbesondere berücksichtigen
Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | ||||
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t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die | t | 1 | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die |
2 | Regulierungsbehörde | 2 | Regulierungsbehörde |
Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des |
2 | Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie | 2 | Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie | ||
3 | kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber | 3 | kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber | ||
4 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die | 4 | von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung verlangen. Die | ||
5 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der | 5 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung stellen der | ||
6 | Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen | 6 | Regulierungsbehörde auf Verlangen die für ihre Prüfungen erforderlichen | ||
7 | Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan | 7 | Informationen zur Verfügung. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan | ||
8 | mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, | 8 | mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, | ||
9 | konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der | 9 | konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der | ||
10 | Energieregulierungsbehörden. | 10 | Energieregulierungsbehörden. | ||
11 | (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die | 11 | (2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die | ||
12 | Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des | 12 | Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des | ||
13 | Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen | 13 | Netzentwicklungsplans nach § 12b einen Umweltbericht, der den Anforderungen | ||
14 | des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. | 14 | des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. | ||
15 | Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum | 15 | Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum | ||
16 | Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein | 16 | Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein | ||
17 | und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum | 17 | und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum | ||
18 | Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 18 | Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||
n | 19 | enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der | n | 19 | enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der Umweltbericht |
20 | Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des | 20 | nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres | ||
21 | Küstenmeeres beschränken. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit | 21 | beschränken. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit | ||
22 | Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu | 22 | Regelzonenverantwortung stellen der Regulierungsbehörde die hierzu | ||
23 | erforderlichen Informationen zur Verfügung. | 23 | erforderlichen Informationen zur Verfügung. | ||
n | n | 24 | (2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5 vorgelegte Netzentwicklungsplan eine | ||
25 | Neubaumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung oder für den | ||||
26 | länderübergreifenden landseitigen Teil einer Offshore-Anbindungsleitung, die | ||||
27 | noch nicht im Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine | ||||
28 | Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, hat die Regulierungsbehörde | ||||
29 | anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation für | ||||
30 | diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des | ||||
31 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem | ||||
32 | Umweltbericht zugrunde zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen nach | ||||
33 | Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung | ||||
34 | über die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme. Die Ermittlung von | ||||
35 | Präferenzräumen kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die | ||||
36 | Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. | ||||
37 | Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und | ||||
38 | Regionalplanung benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur die Daten des | ||||
39 | Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und | ||||
40 | Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen | ||||
41 | sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des | ||||
42 | Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend. | ||||
24 | (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die | 43 | (3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die | ||
25 | Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt | 44 | Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt | ||
26 | wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des | 45 | wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen des | ||
27 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den | 46 | Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den | ||
28 | nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der | 47 | nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der | ||
29 | Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § | 48 | Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen des § | ||
n | 30 | 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische | n | 49 | 12e der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung |
31 | Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist | 50 | sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs | ||
32 | von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus | 51 | Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer | ||
33 | auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene | 52 | Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit | ||
34 | Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum | 53 | kann sich zum Entwurf des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis | ||
35 | Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. | 54 | einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. | ||
36 | (4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter | 55 | (4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter | ||
37 | Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | 56 | Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung | ||
38 | mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. | 57 | mit Wirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. | ||
39 | Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, | 58 | Dezember eines jeden ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, | ||
40 | bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte | 59 | bestätigen. Die Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte | ||
41 | anfechtbar. | 60 | anfechtbar. | ||
42 | (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind | 61 | (5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind | ||
43 | verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan | 62 | verpflichtet, den entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan | ||
44 | der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen. | 63 | der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen. | ||
45 | (6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung | 64 | (6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung | ||
46 | der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, | 65 | der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, | ||
47 | der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § | 66 | der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § | ||
48 | 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem | 67 | 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem | ||
49 | zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten | 68 | zuletzt genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten | ||
50 | Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ | 69 | Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ | ||
51 | 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen | 70 | 12a bis 12c Absatz 1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen | ||
52 | des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden. | 71 | des § 12e Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden. | ||
t | 53 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | t | 72 | (7) Die Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren |
54 | Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans | 73 | der Erstellung des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach | ||
55 | sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 | 74 | Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur | ||
56 | durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. | 75 | Beteiligung der Öffentlichkeit treffen. | ||
57 | (8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans | 76 | (8) Die Regulierungsbehörde kann bei Bestätigung des Netzentwicklungsplans | ||
58 | oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer | 77 | oder durch gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die Durchführung einer | ||
59 | im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder | 78 | im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz oder | ||
60 | teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde | 79 | teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt die Regulierungsbehörde | ||
61 | ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, | 80 | ausschließlich Belange, die im öffentlichen Interesse eine möglichst zügige, | ||
62 | effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. | 81 | effiziente und umweltschonende Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen. | ||
63 | Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von | 82 | Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungsplan und etwaige Vereinbarungen von | ||
64 | Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; | 83 | Übertragungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder mehrerer Vorhabenträger; | ||
65 | in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch | 84 | in diesem Fall ist durch die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass durch | ||
66 | eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente | 85 | eine solche anteilige Zuweisung eine möglichst zügige und effiziente | ||
67 | Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie | 86 | Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus kann sie | ||
68 | insbesondere berücksichtigen | 87 | insbesondere berücksichtigen | ||
69 | 1. | 88 | 1. | ||
70 | ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem | 89 | ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem | ||
71 | Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist | 90 | Energieleitungsausbaugesetz oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist | ||
72 | und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden | 91 | und die bestätigte Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden | ||
73 | soll, | 92 | soll, | ||
74 | 2. | 93 | 2. | ||
75 | ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder | 94 | ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger oder | ||
76 | durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger die | 95 | durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere Vorhabenträger die | ||
77 | Ziele nach Satz 2 besser erreicht werden können, | 96 | Ziele nach Satz 2 besser erreicht werden können, | ||
78 | 3. | 97 | 3. | ||
79 | die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und | 98 | die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und | ||
80 | Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers, | 99 | Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers, | ||
81 | 4. | 100 | 4. | ||
82 | die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung von | 101 | die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung von | ||
83 | Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz, | 102 | Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz und dem Bundesbedarfsplangesetz, | ||
84 | 5. | 103 | 5. | ||
85 | in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der Durchführung der Maßnahme im | 104 | in welchem Umfang der Vorhabenträger neben der Durchführung der Maßnahme im | ||
86 | Übrigen für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist oder sein wird. | 105 | Übrigen für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist oder sein wird. | ||
87 | Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur | 106 | Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan bestätigte Leitungen zur | ||
88 | Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf | 107 | Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung, für welche noch kein Antrag auf | ||
89 | Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in | 108 | Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz oder in | ||
90 | den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf | 109 | den Fällen des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes kein Antrag auf | ||
91 | Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt | 110 | Planfeststellungsbeschluss für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt | ||
92 | wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der | 111 | wurde, ist im Geltungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes der | ||
93 | Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche | 112 | Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche | ||
94 | Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im | 113 | Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. Vorhabenträger für im | ||
95 | Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist entsprechend | 114 | Netzentwicklungsplan bestätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist entsprechend | ||
96 | § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der | 115 | § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der | ||
97 | landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei | 116 | landseitige Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundesnetzagentur kann bei | ||
98 | der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung | 117 | der Bestätigung des Netzentwicklungsplans oder durch gesonderte Entscheidung | ||
99 | abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 | 118 | abweichend von den Sätzen 5 und 6 den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 | ||
100 | bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende | 119 | bestimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende | ||
101 | Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen. | 120 | Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen. |
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