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Sie können sich § 12a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. 2Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. 3Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. 4Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
(2) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum 10. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, vor. 2Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung.
(3) 1Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 2Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen.
Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung | Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung | ||||
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t | 1 | Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung | t | 1 | Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung |
Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung | Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung | ||||
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f | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung | f | 1 | (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung |
2 | erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für | 2 | erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für | ||
3 | die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore- | 3 | die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore- | ||
4 | Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst | 4 | Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst | ||
5 | mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten | 5 | mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten | ||
6 | zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im | 6 | zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im | ||
n | 7 | Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der | n | 7 | Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. |
8 | Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche | 8 | Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite | ||
9 | Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre | 9 | von wahrscheinlichen Entwicklungen darstellen, welche sich an den gesetzlich | ||
10 | festgelegten sowie weiteren klima- und energiepolitischen Zielen der | ||||
10 | darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von | 11 | Bundesregierung ausrichten. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von | ||
11 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die | 12 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angemessene Annahmen für die | ||
12 | jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie | 13 | jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie | ||
13 | dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz | 14 | dessen Austausch mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz | ||
14 | 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen | 15 | 2 zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen | ||
n | 15 | Netzinfrastruktur. | n | 16 | Netzinfrastruktur. Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung |
17 | des Szenariorahmens angemessen eingebunden. | ||||
16 | (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen | 18 | (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen | ||
17 | der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum 10. | 19 | der Regulierungsbehörde den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum 10. | ||
18 | Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, vor. | 20 | Januar eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, vor. | ||
19 | Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer | 21 | Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer | ||
n | 20 | Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich | n | 22 | Internetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit, einschließlich |
21 | tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, | 23 | tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten Netzbetreibern, | ||
22 | sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung. | 24 | sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Äußerung. | ||
23 | (3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter | 25 | (3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter | ||
24 | Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die | 26 | Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die | ||
t | 25 | Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | t | 27 | Regulierungsbehörde kann nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der |
26 | Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Szenariorahmens, | 28 | Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach | ||
27 | insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. | 29 | Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen. Die Genehmigung ist nicht selbstständig | ||
30 | durch Dritte anfechtbar. |
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