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Sie können sich § 10c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass Zweifel bestehen an:
(2) 1Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten haben. 2Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden sind, keine Anwendung.
(3) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile, außer dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber, angestellt sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem dieser Teile unterhalten. 2Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch.
(4) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012 keine Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des Unabhängigen Transportnetzbetreibers. 2Personen der Unternehmensleitung haben Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum 31. März 2016 zu veräußern. 3Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung angehören, nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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t | 1 | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen | t | 1 | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen |
2 | Transportnetzbetreibers | 2 | Transportnetzbetreibers |
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | ||||
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f | 1 | (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die | f | 1 | (1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die |
2 | Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des | 2 | Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des | ||
3 | Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen | 3 | Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen | ||
4 | hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die | 4 | hinsichtlich der Funktion, für die diese Personen vorgesehen sind, die | ||
5 | Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen | 5 | Laufzeit der Verträge mit diesen Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen | ||
6 | sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich | 6 | sowie eine eventuelle Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich | ||
7 | mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige | 7 | mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige | ||
8 | Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die | 8 | Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen die | ||
9 | Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. | 9 | Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen. | ||
10 | Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die | 10 | Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die | ||
11 | Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des | 11 | Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des | ||
12 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung | 12 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung | ||
13 | erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur | 13 | erhebt. Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur | ||
14 | darauf stützen, dass Zweifel bestehen an: | 14 | darauf stützen, dass Zweifel bestehen an: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten | 16 | der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten | ||
17 | Unternehmensleitung oder | 17 | Unternehmensleitung oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. | 19 | der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. | ||
n | 20 | (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des | n | 20 | (2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen |
21 | Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung | 21 | Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung | ||
n | 22 | nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im | n | 22 | nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem |
23 | Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder | ||||
24 | Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, | ||||
25 | Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von | ||||
26 | Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben | ||||
27 | im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem | ||||
28 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder | 23 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder | ||
29 | Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten | 24 | Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen unterhalten | ||
30 | haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des | 25 | haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des | ||
31 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor | 26 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor | ||
n | 32 | einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe | n | 27 | einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung und keine mit der |
33 | beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem | 28 | Aufgabe beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei | ||
34 | Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, das im | 29 | einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem | ||
35 | Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder | ||||
36 | Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, | ||||
37 | Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von | ||||
38 | Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben | ||||
39 | im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem | ||||
40 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1 | 30 | Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. | ||
41 | und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden sind, | ||||
42 | keine Anwendung. | ||||
43 | (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine | 31 | (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine | ||
n | 44 | Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim vertikal integrierten | n | 32 | Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder bei anderen |
45 | Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile, außer dem Unabhängigen | 33 | Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren | ||
46 | Transportnetzbetreiber, angestellt sind noch Interessen- oder | 34 | Mehrheitsanteilseignern angestellt sind noch Interessen- oder | ||
47 | Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen | 35 | Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu | ||
48 | oder einem dieser Teile unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu | ||||
49 | marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten | 36 | marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten | ||
n | 50 | Verbrauch. | n | 37 | Verbrauch oder die zu marktüblichen Bedingungen für den privaten Verbrauch |
38 | erfolgende Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder Dienstleistungsverträge. | ||||
51 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte | 39 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte | ||
n | 52 | Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der | n | 40 | Unternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und |
53 | Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen | 41 | die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder | ||
54 | Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012 keine Anteile des vertikal | 42 | direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal | ||
55 | integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner | 43 | integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen | ||
56 | Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des | 44 | erhalten, es sei denn, es handelt sich um Beteiligungen am Unabhängigen | ||
57 | Unabhängigen Transportnetzbetreibers. Personen der Unternehmensleitung | 45 | Transportnetzbetreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen | ||
58 | haben Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder | 46 | Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu | ||
59 | eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis | ||||
60 | zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat | ||||
61 | zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung | 47 | gewährleisten, dass die Vergütung von Personen der Unternehmensleitung und der | ||
62 | angehören, nicht vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem | 48 | übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nicht vom | ||
63 | Betriebsergebnis, des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | 49 | wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebsergebnis, des vertikal | ||
64 | oder eines seiner Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen | 50 | integrierten Unternehmens, mit Ausnahme des Unabhängigen | ||
65 | Transportnetzbetreibers, abhängig ist. | 51 | Transportnetzbetreibers, abhängig ist. | ||
t | 66 | (5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers | t | ||
67 | dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen | 52 | (5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen | ||
68 | Transportnetzbetreiber für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des | 53 | Transportnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung für vier Jahre | ||
69 | vertikal integrierten Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der | 54 | bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem | ||
70 | Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im | 55 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern | ||
71 | Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder | 56 | keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen | ||
72 | Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle, technische oder | 57 | oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. | ||
73 | wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllen, oder | ||||
74 | bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten | ||||
75 | Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder | ||||
76 | Geschäftsbeziehungen zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern | ||||
77 | unterhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen | ||||
78 | Transportnetzbetreiber wurde vor dem 3. März 2012 beendet. | ||||
79 | (6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten | 58 | (6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten | ||
80 | Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder | 59 | Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder | ||
81 | Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend. | 60 | Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend. |
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