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Sie können sich § 10b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben können. 2Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. 3Satz 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) 1Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. 2Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) 1Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber halten. 2Der Transportnetzbetreiber darf weder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. 3Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) 1Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. 2Der Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. 3Die Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. 4Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen | Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen | ||||
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t | 1 | Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen | t | 1 | Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen |
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen | Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen | ||||
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n | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen | n | 1 | (1) Vertikal integrierte Unternehmen müssen gewährleisten, dass |
2 | gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame | 2 | Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug | ||
3 | Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den | 3 | auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen | ||
4 | Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten | 4 | Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im | ||
5 | Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen | 5 | Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den | ||
6 | dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen | 6 | anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens | ||
7 | Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausüben | ||||
8 | können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die | 7 | ausüben können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die | ||
9 | Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch | 8 | Befugnis haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch | ||
10 | Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz | 9 | Aufnahme von Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz | ||
11 | 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d. | 10 | 1 und 2 gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d. | ||
12 | (2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben | 11 | (2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben | ||
13 | die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten | 12 | die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten | ||
14 | Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal | 13 | Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal | ||
n | 15 | integrierte Energieversorgungsunternehmen haben jegliche unmittelbare oder | n | 14 | integrierte Unternehmen haben jegliche unmittelbare oder mittelbare |
16 | mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft des Unabhängigen | 15 | Einflussnahme auf das laufende Geschäft des Unabhängigen | ||
17 | Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen | 16 | Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen; sie unterlassen | ||
18 | ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige | 17 | ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf notwendige | ||
19 | Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ | 18 | Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ | ||
20 | 12a bis 12f oder § 15a durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber. | 19 | 12a bis 12f oder § 15a durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber. | ||
21 | (3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die | 20 | (3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die | ||
22 | Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden | 21 | Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden | ||
23 | wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am | 22 | wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am | ||
24 | Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf weder | 23 | Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf weder | ||
25 | direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten | 24 | direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten | ||
26 | Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von | 25 | Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von | ||
27 | Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle | 26 | Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle | ||
28 | Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere sind | 27 | Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere sind | ||
29 | Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer | 28 | Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer | ||
30 | Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder | 29 | Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder | ||
31 | zu betreiben. | 30 | zu betreiben. | ||
32 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er | 31 | (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er | ||
33 | jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den | 32 | jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den | ||
34 | Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes | 33 | Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes | ||
35 | verfügt. | 34 | verfügt. | ||
t | 36 | (5) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der | t | 35 | (5) Das vertikal integrierte Unternehmen und der Unabhängige |
37 | Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden | 36 | Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und | ||
38 | kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von | 37 | finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das | ||
39 | Krediten an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den | 38 | vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen | ||
40 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der | 39 | Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der | ||
41 | Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen | 40 | Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen Vereinbarungen | ||
42 | Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen der | 41 | mit dem vertikal integrierten Unternehmen der Regulierungsbehörde in der | ||
43 | Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die | 42 | Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse der Behörde zur | ||
44 | Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 | 43 | Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt. Der | ||
45 | bleiben unberührt. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese | 44 | Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen und finanziellen | ||
46 | kommerziellen und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten | 45 | Beziehungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen umfassend zu | ||
47 | Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren und die Dokumentation | 46 | dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur | ||
48 | der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. | 47 | Verfügung zu stellen. | ||
49 | (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal | 48 | (6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal | ||
50 | integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder | 49 | integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder | ||
51 | nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen | 50 | nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen | ||
52 | Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen. | 51 | Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen. |
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