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(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
(2) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. 2Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
Unabhängiger Transportnetzbetreiber | Unabhängiger Transportnetzbetreiber | ||||
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t | 1 | Unabhängiger Transportnetzbetreiber | t | 1 | Unabhängiger Transportnetzbetreiber |
Unabhängiger Transportnetzbetreiber | Unabhängiger Transportnetzbetreiber | ||||
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n | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können einen | n | 1 | (1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen |
2 | Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der | 2 | Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e | ||
3 | §§ 10a bis 10e benennen: | 3 | benennen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal | 5 | für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal | ||
n | 6 | integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder | n | 6 | integrierten Unternehmens stand, oder |
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in | 8 | für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in | ||
9 | Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum | 9 | Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum | ||
10 | ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. | 10 | ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. | ||
n | 11 | Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | n | 11 | Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand. |
12 | stand. | ||||
13 | Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 | 12 | Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 | ||
14 | Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein: | 13 | Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein: | ||
15 | 1. | 14 | 1. | ||
16 | die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten | 15 | die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten | ||
17 | und der Regulierungsbehörde, | 16 | und der Regulierungsbehörde, | ||
18 | 2. | 17 | 2. | ||
19 | die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des | 18 | die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des | ||
20 | Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, | 19 | Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, | ||
21 | 3. | 20 | 3. | ||
22 | die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der | 21 | die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der | ||
23 | Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, | 22 | Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, | ||
24 | insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von | 23 | insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von | ||
25 | Ausgleichs- oder Verlustenergie, | 24 | Ausgleichs- oder Verlustenergie, | ||
26 | 4. | 25 | 4. | ||
27 | die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise | 26 | die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise | ||
28 | für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, | 27 | für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, | ||
29 | insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die | 28 | insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die | ||
30 | Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen | 29 | Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen | ||
31 | Informationstechnologie-Infrastruktur, | 30 | Informationstechnologie-Infrastruktur, | ||
32 | 5. | 31 | 5. | ||
33 | die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen | 32 | die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen | ||
34 | Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit | 33 | Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit | ||
35 | dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die | 34 | dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die | ||
36 | Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der | 35 | Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der | ||
37 | Energiemärkte zu erleichtern. | 36 | Energiemärkte zu erleichtern. | ||
t | 38 | (2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die | t | 37 | (2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im |
39 | Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen | 38 | Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber | ||
40 | Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt | 39 | hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des | ||
41 | und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu | 40 | Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. | ||
42 | gewährleisten. Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben | 41 | Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber | ||
43 | den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der | 42 | in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen | ||
44 | Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | 43 | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der | ||
45 | September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den | 44 | Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des | ||
46 | Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags | 45 | Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie | ||
47 | im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese | 46 | Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten | ||
48 | Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) | 47 | (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren. | ||
49 | zulässigen Rechtsformen zu organisieren. |
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