Lade...
Lade...
Sie können sich § 9 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
(2) 1Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. 2Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. 3Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. 4Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) 1Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. 2Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. 3Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. 4Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. 5Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) 1Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. 2Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. 3Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. 4Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. 5Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-,Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
Unabhängiger Systembetreiber | Unabhängiger Systembetreiber | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Unabhängiger Systembetreiber | t | 1 | Unabhängiger Systembetreiber |
Unabhängiger Systembetreiber | Unabhängiger Systembetreiber | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift | f | 1 | (1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift |
2 | benannt werden | 2 | benannt werden | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines | 4 | für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines | ||
n | 5 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder | n | 5 | vertikal integrierten Unternehmens stand, oder |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in | 7 | für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in | ||
8 | Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum | 8 | Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum | ||
9 | ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. | 9 | ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. | ||
n | 10 | Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | n | 10 | Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens stand. |
11 | stand. | ||||
12 | Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines | 11 | Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines | ||
13 | Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des | 12 | Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des | ||
14 | Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen. | 13 | Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen. | ||
15 | (2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 | 14 | (2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 | ||
16 | entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im | 15 | entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im | ||
17 | Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er | 16 | Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er | ||
18 | hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu | 17 | hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu | ||
19 | verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers | 18 | verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers | ||
20 | nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige | 19 | nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige | ||
21 | Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten | 20 | Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten | ||
22 | zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a | 21 | zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a | ||
23 | umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den | 22 | umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den | ||
24 | Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung | 23 | Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung | ||
25 | (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der | 24 | (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der | ||
26 | Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler | 25 | Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler | ||
27 | Ebene, nachkommen zu können. | 26 | Ebene, nachkommen zu können. | ||
28 | (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte | 27 | (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte | ||
29 | diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere | 28 | diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere | ||
30 | Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu | 29 | Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu | ||
31 | betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung | 30 | betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung | ||
32 | die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer | 31 | die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer | ||
33 | angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber | 32 | angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber | ||
34 | hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die | 33 | hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die | ||
35 | Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des | 34 | Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des | ||
36 | Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der | 35 | Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der | ||
37 | Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber | 36 | Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber | ||
38 | trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der | 37 | trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der | ||
39 | erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der | 38 | erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der | ||
40 | Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet. | 39 | Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet. | ||
41 | (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | 40 | (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | ||
n | 42 | Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem | n | 41 | Unternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen |
43 | Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung | 42 | Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner | ||
44 | seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür | 43 | Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen | ||
45 | erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom | 44 | Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen | ||
46 | Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach | 45 | Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis | ||
47 | den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen | 46 | 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu | ||
48 | Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch | 47 | finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich | ||
49 | Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die | 48 | des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die | ||
50 | Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. | 49 | Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. | ||
51 | Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | 50 | Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | ||
n | 52 | Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die | n | 51 | Unternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung |
53 | zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich | 52 | der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur | ||
54 | sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des | 53 | Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das | ||
55 | Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen | 54 | vertikal integrierte Unternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, | ||
56 | haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen | 55 | einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. Der | ||
57 | Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu | 56 | Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der | ||
58 | gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach | 57 | Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen. | ||
59 | Satz 1 bis 3 nachzukommen. | ||||
60 | (5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | 58 | (5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | ||
t | 61 | Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von | t | 59 | Unternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für |
62 | jeglicher Haftung für Sach-,Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die | 60 | Sach-, Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom | ||
63 | durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz | 61 | Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es | ||
64 | verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung | 62 | sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach | ||
65 | der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber. | 63 | Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber. | ||
66 | (6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer | 64 | (6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer | ||
67 | Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 | 65 | Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 | ||
68 | im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen | 66 | im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen | ||
69 | Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten | 67 | Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten | ||
70 | Unternehmen jeweils zu erfüllen. | 68 | Unternehmen jeweils zu erfüllen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.