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Sie können sich § 6b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. 2Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) 1Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. 2Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
(4) 1Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. 2Er ist unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. 3§ 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) 1Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. 2Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. 3Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) 1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. 2Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. 3Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) 1Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. 2Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. 3Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. 4Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. 5Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 6Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. 7Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) 1Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. 2Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
Rechnungslegung und Buchführung | Rechnungslegung und Buchführung | ||||
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t | 1 | Rechnungslegung und Buchführung | t | 1 | Rechnungslegung und Buchführung |
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n | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 | n | 1 | (1) Vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38, |
2 | Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer | 2 | einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe | ||
3 | Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar | 3 | verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder | ||
4 | oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich | 4 | unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich | ||
5 | selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben | 5 | selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von Gasspeicheranlagen haben | ||
6 | ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen | 6 | ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen | ||
7 | Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden | 7 | Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden | ||
8 | Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten | 8 | Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten | ||
9 | Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu | 9 | Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu | ||
10 | lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind | 10 | lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind | ||
11 | insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 | 11 | insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 | ||
12 | um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines | 12 | um eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines | ||
13 | Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des | 13 | Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des | ||
14 | Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das | 14 | Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das | ||
15 | Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und | 15 | Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und | ||
16 | Verlustrechnung aufgenommen werden. | 16 | Verlustrechnung aufgenommen werden. | ||
17 | (2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit | 17 | (2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit | ||
18 | verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § | 18 | verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § | ||
19 | 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind | 19 | 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind | ||
20 | insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben. | 20 | insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben. | ||
21 | (3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung | 21 | (3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung | ||
22 | und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte | 22 | und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte | ||
23 | Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so | 23 | Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen so | ||
24 | zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich | 24 | zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich | ||
25 | selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden: | 25 | selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden: | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | Elektrizitätsübertragung; | 27 | Elektrizitätsübertragung; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | Elektrizitätsverteilung; | 29 | Elektrizitätsverteilung; | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Gasfernleitung; | 31 | Gasfernleitung; | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | Gasverteilung; | 33 | Gasverteilung; | ||
34 | 5. | 34 | 5. | ||
35 | Gasspeicherung; | 35 | Gasspeicherung; | ||
36 | 6. | 36 | 6. | ||
37 | Betrieb von LNG-Anlagen; | 37 | Betrieb von LNG-Anlagen; | ||
38 | 7. | 38 | 7. | ||
39 | Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach | 39 | Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile nach | ||
40 | § 7c Absatz 2. | 40 | § 7c Absatz 2. | ||
41 | Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung | 41 | Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung | ||
42 | eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, | 42 | eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, | ||
43 | Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz | 43 | Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz | ||
44 | 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und | 44 | 2. Für die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und | ||
45 | innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen | 45 | innerhalb des Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen | ||
46 | Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des | 46 | Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des | ||
47 | Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die | 47 | Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen, die | ||
48 | zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen | 48 | zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den einzelnen | ||
49 | Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, | 49 | Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, | ||
50 | hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für | 50 | hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die sachgerecht und für | ||
51 | Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des | 51 | Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit der Aufstellung des | ||
52 | Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine | 52 | Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche jeweils eine | ||
53 | den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- | 53 | den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- | ||
54 | und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer | 54 | und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer | ||
55 | zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, | 55 | zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, | ||
56 | einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die | 56 | einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die | ||
57 | Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge | 57 | Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge | ||
58 | den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind. | 58 | den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind. | ||
59 | (4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, | 59 | (4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, | ||
60 | jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag | 60 | jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag | ||
61 | nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in | 61 | nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in | ||
62 | Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss | 62 | Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss | ||
63 | beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist | 63 | beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist | ||
64 | unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. § 326 des | 64 | unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen. § 326 des | ||
65 | Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden. | 65 | Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden. | ||
66 | (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die | 66 | (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die | ||
67 | Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist | 67 | Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist | ||
68 | neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze | 68 | neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze | ||
69 | und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und | 69 | und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und | ||
70 | der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk | 70 | der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk | ||
71 | zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten | 71 | zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten | ||
72 | worden sind. | 72 | worden sind. | ||
73 | (6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann | 73 | (6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann | ||
74 | die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen | 74 | die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen | ||
75 | nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom | 75 | nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom | ||
76 | Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren | 76 | Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren | ||
77 | Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann | 77 | Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann | ||
78 | insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine | 78 | insbesondere zusätzliche Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Eine | ||
79 | solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des | 79 | solche Festlegung muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des | ||
80 | jeweiligen Kalenderjahres ergehen. | 80 | jeweiligen Kalenderjahres ergehen. | ||
81 | (7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der | 81 | (7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der | ||
82 | Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine | 82 | Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine | ||
83 | Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 | 83 | Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 | ||
84 | des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter | 84 | des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) einschließlich erstatteter | ||
85 | Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften | 85 | Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften | ||
86 | Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen | 86 | Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen | ||
87 | zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung | 87 | zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung | ||
88 | sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die | 88 | sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die | ||
89 | Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in | 89 | Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in | ||
90 | Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den | 90 | Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den | ||
91 | Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu | 91 | Unternehmen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu | ||
92 | den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 | 92 | den Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 | ||
93 | aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu | 93 | aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu | ||
94 | behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die | 94 | behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die | ||
95 | mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind | 95 | mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen erbringen, sind | ||
96 | der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach | 96 | der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte Unternehmen nach | ||
97 | § 54 Absatz 1 zuständig ist. | 97 | § 54 Absatz 1 zuständig ist. | ||
t | 98 | (8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes | t | 98 | (8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im |
99 | Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, | 99 | Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines | ||
100 | weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre | 100 | geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den | ||
101 | Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 | 101 | Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der | ||
102 | ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § | 102 | Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt. | ||
103 | 110 Absatz 4 bleiben unberührt. |
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