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Sie können sich § 6a EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) 1Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. 2Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
Verwendung von Informationen | Verwendung von Informationen | ||||
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t | 1 | Verwendung von Informationen | t | 1 | Verwendung von Informationen |
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f | 1 | (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen | f | 1 | (1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen |
n | 2 | haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, | n | 2 | haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, |
3 | Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen | ||||
4 | sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler | ||||
5 | Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als | ||||
3 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie | 6 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie | ||
t | 4 | Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit | t | 7 | Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird. |
5 | wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer | 8 | (2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, | ||
6 | Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, | 9 | Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG- | ||
7 | Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, | 10 | Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche | ||
8 | gewahrt wird. | 11 | Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht | ||
9 | (2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, | 12 | diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass | ||
10 | Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder | 13 | wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des | ||
11 | ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen | ||||
12 | offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, | ||||
13 | dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen | ||||
14 | insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber | ||||
15 | anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden. | 14 | Unternehmens vertraulich behandelt werden. |
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