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Sie können sich § 5 EntgFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Anzeige- und Nachweispflichten | Anzeige- und Nachweispflichten | ||||
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t | 1 | Anzeige- und Nachweispflichten | t | 1 | Anzeige- und Nachweispflichten |
Anzeige- und Nachweispflichten | Anzeige- und Nachweispflichten | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die | f | 1 | (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die |
2 | Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. | 2 | Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. | ||
3 | Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der | 3 | Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der | ||
4 | Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der | 4 | Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der | ||
5 | Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem | 5 | Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem | ||
6 | darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die | 6 | darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die | ||
7 | Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die | 7 | Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die | ||
8 | Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der | 8 | Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der | ||
9 | Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der | 9 | Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der | ||
10 | Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die | 10 | Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die | ||
11 | ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber | 11 | ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber | ||
12 | enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die | 12 | enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die | ||
13 | Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer | 13 | Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer | ||
14 | der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. | 14 | der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird. | ||
t | t | 15 | (1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer | ||
16 | gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 | ||||
17 | Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie | ||||
18 | deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung | ||||
19 | nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten | ||||
20 | nicht | ||||
21 | 1. | ||||
22 | für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten | ||||
23 | ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und | ||||
24 | 2. | ||||
25 | in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der | ||||
26 | nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. | ||||
15 | (2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im | 27 | (2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im | ||
16 | Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, | 28 | Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, | ||
17 | deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der | 29 | deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der | ||
18 | schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die | 30 | schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die | ||
19 | Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber | 31 | Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber | ||
20 | hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse | 32 | hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse | ||
21 | ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren | 33 | ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren | ||
22 | voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die | 34 | voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die | ||
23 | Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, | 35 | Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, | ||
24 | der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der | 36 | der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der | ||
25 | Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können | 37 | Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können | ||
26 | festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den | 38 | festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den | ||
27 | Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger | 39 | Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger | ||
28 | erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig | 40 | erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig | ||
29 | erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem | 41 | erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem | ||
30 | Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. | 42 | Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. |
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