t | (1) Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2, §§ 124, 130 Abs. 1 und § | t | (1) Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2, §§ 117, 124, 130 Abs. 1 |
| 181 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes | | und § 181 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des |
| finden auf die obersten Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit | | Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die obersten Landesgerichte der |
| entsprechende Anwendung; ferner sind die Vorschriften der §§ 132, 138 des | | ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung; ferner sind die |
| Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß durch | | Vorschriften der §§ 132, 138 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe |
| Landesgesetz die Zahl der Mitglieder der Großen Senate anderweitig geregelt | | entsprechend anzuwenden, daß durch Landesgesetz die Zahl der Mitglieder der |
| oder die Bildung eines einzigen Großen Senats angeordnet werden kann, der aus | | Großen Senate anderweitig geregelt oder die Bildung eines einzigen Großen |
| dem Präsidenten und mindestens acht Mitgliedern zu bestehen hat und an die | | Senats angeordnet werden kann, der aus dem Präsidenten und mindestens acht |
| Stelle der Großen Senate für Zivilsachen und für Strafsachen sowie der | | Mitgliedern zu bestehen hat und an die Stelle der Großen Senate für |
| Vereinigten Großen Senate tritt. | | Zivilsachen und für Strafsachen sowie der Vereinigten Großen Senate tritt. |
| (2) Die Besetzung der Senate bestimmt sich in Strafsachen, in Grundbuchsachen | | (2) Die Besetzung der Senate bestimmt sich in Strafsachen, in Grundbuchsachen |
| und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften | | und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften |
| über die Oberlandesgerichte, im übrigen nach den Vorschriften über den | | über die Oberlandesgerichte, im übrigen nach den Vorschriften über den |
| Bundesgerichtshof. | | Bundesgerichtshof. |