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Sie können sich § 13 DrittelbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | t | 1 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über | f | 1 | Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über |
2 | das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der | 2 | das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der | ||
3 | Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über | 3 | Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und | 5 | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und | ||
6 | die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; | 6 | die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von | 8 | die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von | ||
9 | Einsprüchen gegen sie; | 9 | Einsprüchen gegen sie; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; | 11 | die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; | ||
t | t | 12 | 3a. | ||
13 | das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter; | ||||
12 | 4. | 14 | 4. | ||
13 | das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; | 15 | das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; | ||
14 | 5. | 16 | 5. | ||
15 | die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an | 17 | die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an | ||
16 | der Wahl; | 18 | der Wahl; | ||
17 | 6. | 19 | 6. | ||
18 | die Stimmabgabe; | 20 | die Stimmabgabe; | ||
19 | 7. | 21 | 7. | ||
20 | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine | 22 | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine | ||
21 | Bekanntmachung; | 23 | Bekanntmachung; | ||
22 | 8. | 24 | 8. | ||
23 | die Anfechtung der Wahl; | 25 | die Anfechtung der Wahl; | ||
24 | 9. | 26 | 9. | ||
25 | die Aufbewahrung der Wahlakten. | 27 | die Aufbewahrung der Wahlakten. |
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