(1) Ergibt im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des
2
Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die
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Bewerber, dass die Vorgaben des § 4 Absatz 5 nicht erfüllt wurden, ist
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folgendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsratssitze der Arbeitnehmer
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herzustellen:
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1.
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in Aufsichtsräten mit einer Größe von sechs, neun oder zwölf Mitgliedern
8
müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens
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eine Frau und mindestens ein Mann vertreten sein;
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2.
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in Aufsichtsräten mit einer Größe von 15, 18 und 21 Mitgliedern müssen unter
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den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer jeweils mindestens zwei Frauen und
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mindestens zwei Männer vertreten sein.
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(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Absatz 1 zu erreichen, ist die
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Wahl derjenigen Bewerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer
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unwirksam, deren Geschlecht nach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
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mehrheitlich vertreten ist und die nach der Reihenfolge der auf die Bewerber
18
entfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die
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durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht besetzten Aufsichtsratssitze
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werden im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des
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Aktiengesetzes oder der Nachwahl besetzt; § 4 Absatz 2 Satz 2 ist zu beachten.
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