f | (1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu | f | (1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu |
| einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. | | einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. |
| (2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei | | (2) Ist ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer oder sind zwei |
| Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen diese als | | Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen diese als |
| Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Sind mehr als zwei | | Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Sind mehr als zwei |
| Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens zwei | | Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen mindestens zwei |
| Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. | | Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. |
| (3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer des | | (3) Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer des |
| Unternehmens sind, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem | | Unternehmens sind, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem |
| Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden | | Unternehmen angehören. Auf die einjährige Unternehmensangehörigkeit werden |
| Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer | | Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer |
| nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens | | nach diesem Gesetz an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des Unternehmens |
| teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt | | teilnehmen, angerechnet. Diese Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt |
| liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des | | liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern des |
| Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des | | Unternehmens berechtigt sind. Die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des |
| § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein. | | § 8 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen erfüllt sein. |
| (4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und | | (4) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer sollen Frauen und |
| Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten | | Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen vertreten |
| sein. | | sein. |
t | | t | (5) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 Absatz 1 |
| | | Nummer 1 und 3 bezeichneten Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes |
| | | im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des |
| | | Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen im Fall |
| | | der Getrennterfüllung entsprechend § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes |
| | | Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten |
| | | sein. |