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Sie können sich § 5d DRiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. 2Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) 1Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. 2In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. 3In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. 4Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) 1Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. 2Ausbildungsmonat zu erbringen. 3Sie beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. 4Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. 5Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) 1In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 2Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. 3Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. 4Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) 1Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. 3Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. 4Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.
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3 | hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1; | 3 | die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die | ||
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5 | Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der | 5 | gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz | ||
6 | Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das | 6 | wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine | ||
7 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch | 7 | Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen | ||
8 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala | 8 | festzulegen. | ||
9 | für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen. | ||||
10 | (2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der | 9 | (2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der | ||
11 | staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf | 10 | staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf | ||
12 | Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären | 11 | Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären | ||
13 | Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu | 12 | Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu | ||
14 | erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und | 13 | erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und | ||
15 | mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass | 14 | mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass | ||
16 | Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor | 15 | Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor | ||
17 | Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung | 16 | Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung | ||
18 | weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung | 17 | weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung | ||
19 | und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine | 18 | und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine | ||
20 | Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen | 19 | Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen | ||
21 | Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen | 20 | Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen | ||
22 | universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird | 21 | universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird | ||
23 | in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. | 22 | in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. | ||
24 | (3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind | 23 | (3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind | ||
25 | frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie | 24 | frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen. Sie | ||
26 | beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das | 25 | beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das | ||
27 | Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, | 26 | Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, | ||
28 | kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station | 27 | kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station | ||
29 | erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die | 28 | erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die | ||
30 | gesamte Ausbildung. | 29 | gesamte Ausbildung. | ||
31 | (4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner | 30 | (4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner | ||
32 | Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies | 31 | Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies | ||
33 | auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser | 32 | auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser | ||
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35 | hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im | 34 | hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im | ||
36 | Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel | 35 | Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel | ||
37 | des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der | 36 | des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der | ||
38 | Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert | 37 | Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert | ||
39 | nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im | 38 | nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im | ||
40 | Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten | 39 | Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten | ||
41 | Staatsprüfung ist ausgeschlossen. | 40 | Staatsprüfung ist ausgeschlossen. | ||
42 | (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine | 41 | (5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine | ||
43 | erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn | 42 | erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn | ||
44 | der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen | 43 | der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen | ||
45 | Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den | 44 | Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den | ||
46 | Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der | 45 | Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der | ||
47 | Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer | 46 | Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer | ||
48 | Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine | 47 | Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine | ||
49 | Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen. | 48 | Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen. | ||
50 | (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in | 49 | (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in | ||
51 | den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden | 50 | den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden | ||
52 | dürfen. | 51 | dürfen. |
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