f | (1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann | f | (1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann |
| unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären | | unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären |
| Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung | | Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung |
| erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen | | erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen |
| auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes | | auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes |
| entfallen. | | entfallen. |
| (2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit | | (2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit |
| Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer | | Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer |
| fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines | | fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines |
| rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das | | rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das |
| Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig | | Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig |
| nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des | | nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des |
| Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des | | Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des |
| Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der | | Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der |
| rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und | | rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und |
t | gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der | t | gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch |
| | | in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht |
| | | der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des |
| Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden | | Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie |
| Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler | | der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. |
| Bezüge des Rechts. | | |
| (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, | | (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des |
| verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür | | Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie |
| erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, | | berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende |
| Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und | | Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie |
| Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden | | Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, |
| praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. | | Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der |
| Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer | | vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens |
| Stelle und zusammenhängend stattfindet. | | drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die |
| | | praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet. |
| (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. | | (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. |