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Sie können sich § 5a DRiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. 2Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.
(2) 1Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. 2Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. 3Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. 4Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(3) 1Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. 2Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. 3Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Studium | Studium | ||||
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f | 1 | (1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann | f | 1 | (1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann |
2 | unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären | 2 | unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären | ||
3 | Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung | 3 | Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung | ||
4 | erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen | 4 | erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen | ||
5 | auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 5 | auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
6 | entfallen. | 6 | entfallen. | ||
7 | (2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit | 7 | (2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit | ||
8 | Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer | 8 | Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer | ||
9 | fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines | 9 | fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines | ||
10 | rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das | 10 | rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das | ||
11 | Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig | 11 | Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig | ||
12 | nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des | 12 | nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des | ||
13 | Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des | 13 | Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des | ||
14 | Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der | 14 | Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der | ||
15 | rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und | 15 | rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und | ||
t | 16 | gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der | t | 16 | gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch |
17 | in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht | ||||
18 | der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des | ||||
17 | Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden | 19 | Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie | ||
18 | Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler | 20 | der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. | ||
19 | Bezüge des Rechts. | ||||
20 | (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, | 21 | (3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des | ||
21 | verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür | 22 | Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie | ||
22 | erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, | 23 | berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende | ||
23 | Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und | 24 | Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie | ||
24 | Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden | 25 | Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, | ||
25 | praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. | 26 | Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der | ||
26 | Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer | 27 | vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens | ||
27 | Stelle und zusammenhängend stattfindet. | 28 | drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die | ||
29 | praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet. | ||||
28 | (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. | 30 | (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. |
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