Lade...
Lade...
Sie können sich § 122 DRiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.
(2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.
(3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
(4) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. 2Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. 3Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. 4Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister.
Staatsanwälte | Staatsanwälte | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum | f | 1 | (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum |
2 | Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. | 2 | Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. | ||
3 | (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine | 3 | (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine | ||
4 | staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. | 4 | staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. | ||
5 | (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. | 5 | (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. | ||
6 | (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden | 6 | (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden | ||
7 | die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf | 7 | die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf | ||
n | 8 | Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bundesminister der Justiz und | n | 8 | Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz |
9 | für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht | 9 | und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim | ||
10 | des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den | 10 | Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei | ||
11 | Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. | 11 | den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. | ||
12 | (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter | 12 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des | ||
13 | des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den | 13 | Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den | ||
14 | Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den | 14 | Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den | ||
n | 15 | Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der | n | 15 | Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der |
16 | Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim | 16 | Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim | ||
t | 17 | Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister. | t | 17 | Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen |
18 | Bundesministerium. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.