f | (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum | f | (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum |
| Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. | | Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. |
| (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine | | (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine |
| staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. | | staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. |
| (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. | | (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden. |
| (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden | | (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden |
| die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf | | die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf |
n | Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bundesminister der Justiz und | n | Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz |
| für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht | | und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim |
| des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den | | Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei |
| Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. | | den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung. |
| (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter | | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des |
| des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den | | Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den |
| Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den | | Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den |
n | Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der | n | Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der |
| Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim | | Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim |
t | Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister. | t | Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen |
| | | Bundesministerium. |