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§ 17a DRiG vollständige alte Fassung
§ 17a DRiG
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.
Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt
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