§ 29 DRiG
Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern
kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
1Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. 2Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.